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Fahrradrecht: rechts an der Autoschlange vorbei?

 

Quelle: www.pd-f.de / koga.com
Quelle: www.pd-f.de / koga.com

Das Verkehrsrecht ist nicht immer eindeutig. Das hat erst vergangene Woche hier im Blog die lebhafte Debatte zur ACE-Studie gezeigt, die falsche Infos zur Zebrastreifen-Nutzung enthielt. Deshalb stellen wir in den kommenden Wochen mithilfe des Rechtsanwalts Christoph Krusch die größten Irrtümer und Legenden zum Thema Radfahren im Blog vor. Krusch arbeitet in Berlin und hat sich aufs Radrecht spezialisiert.

Teil 1: Radfahrer dürfen Autoschlangen rechts überholen

§ 5, Abs. 8 StVO: Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

„Mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht“: Diese Formulierung lässt dem Radler zwar den notwendigen Ermessensspielraum, birgt aber auch Konfliktpotenzial. Was Radfahrer als ausreichenden Abstand empfinden, erscheint manchem Autofahrer als völlig unzureichend. Einige Autofahrer pochen darauf, dass Radler 1,5 bis 2 Meter Platz zum Pkw einhalten sollen. Ihr Argument: Sie selbst müssten diesen Absatz schließlich auch einhalten, wenn sie Radfahrer überholen.

In der Praxis ist das aber unmöglich. Außerdem sind die beiden Situationen nicht vergleichbar. Überholt der Autofahrer Radfahrer, sind beide in Bewegung, und der ungeschützte Zweiradfahrer kann schnell stürzen, wenn er erschrickt oder gar touchiert wird. Darf hingegen der Radfahrer den Autofahrer langsam überholen, steht der Pkw sicher auf vier Rädern.

Häufig wird vorgebracht, dass Radfahrer bei diesem Manöver die Außenspiegel abfahren oder die Seite verkratzen würden. „Das ist aber mehr urbane Legende als tatsächlich ein verbreitetes Problem“, sagt Krusch. Eine seitliche Berührung des Kfz oder gar ein Aufprall am Außenspiegel hätte für Radfahrer rechtliche, vor allem aber auch unmittelbare körperliche Folgen. „Online kursierende Videos von abgetretenen Spiegeln zeigen eher aufgeladene Situationen und aggressive Einzeltäter als alltägliche Überholvorgänge. In der Unfallstatistik oder Rechtsprechung ist jedoch kein grundsätzliches Problem wahrnehmbar“, erläutert der Anwalt.

Vom Recht, den Autostau links liegen zu lassen, sollte man allerdings immer nur vorsichtig Gebrauch machen, sagt Krusch. Keinesfalls sollte man sich beim Anfahren der Fahrzeuge noch rechts von ihnen befinden, schlimmstenfalls neben Lastwagen – dort herrsche Lebensgefahr. Außerdem kann es bei nur kurzem Rückstau mit wenigen Fahrzeugen auch etwas entspannter und rücksichtsvoller sein, dahinter zu warten.

Hilfreich ist nach Meinung des Anwalts auch bei dieser Frage, wenn Rad- und Autofahrer selbst regelmäßig mit dem jeweils anderen Fahrzeug unterwegs sind. Dann haben beide mehr Verständnis für den Standpunkt und das Handeln des anderen.