Wir müssen reden. Über Nazis.

NPD theoretisch pleite – und nun?

Von 20. April 2009 um 12:09 Uhr

Die Bundestagsverwaltung fordert Strafzahlungen in Höhe von 2,5 Millionen Euro von der NPD. Es wird immer wahrscheinlicher, dass die massiv verschuldete Partei bald aufgelöst wird. Denn finanzkräftige Unterstützer sind nicht in Sicht. Politiker und Juristen fragen sich mittlerweile, wie sie mit einer NPD-Insolvenz umgehen sollen.

Die NPD hat gegen die hohen Forderungen des Bundestages Klage eingereicht. Sollte dieses Rechtsmittel keinen Erfolg haben, ist die NPD pleite. Ihrem eigenen Rechenschaftsbericht zufolge hat die NPD kein aktives Vermögen, mit dem sie die Schulden bezahlen könnte. Damit bliebe der Partei nur noch die Selbstauflösung. Dass die NPD selbst einen solchen Beschluss herbeiführen wird, ist nicht zu erwarten. Stattdessen droht der Partei die Auflösung von „außen“, eine unter Juristen umstrittene Maßnahme. Berlins Innensenator Körting schlägt vor, ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Professor Martin Morlok von der Universität Düsseldorf hält es dagegen für schwierig, das wirtschaftsrechtliche Insolvenzverfahren Eins zu Eins auf Parteien anzuwenden. Schließlich gilt auch für die NPD: Parteien sind keine Unternehmen. Nicht der unternehmerische Erfolg, sondern die politische Meinungsbildung ist ihre Aufgabe. Deswegen werden die Parteien zum größten Teil von der staatlichen Parteienfinanzierung getragen.

Sollte es hart auf hart kommen, muss die Bundestagsverwaltung als Gläubiger der Millionenforderung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Das Gericht hat dann auch zu klären, ob und wie der Prozess vor dem Hintergrund der parteienrechtlichen Besonderheiten durchzuführen ist. Im Verfahren werden Gläubiger der NPD ermittelt und ihre Forderungen bestimmt, außerdem wird das Vermögen der NPD flüssig gemacht. An nennenswertem Vermögen trägt die NPD 100 Prozent der Anteile von der Deutsche Stimme Verlags GmbH in Riesa und hat zwei unbebaute Grundstücke in Derscha, sowie die Bundesgeschäftsstelle in Berlin-Köpenick. Damit das Geld der Gläubiger – letztlich den Steuerzahlern – eingeholt werden kann, müssen diese Anteile der NPD allerdings werthaltig sein. Hypotheken oder Verpfändungen an Dritte könnten dazu führen, dass die Gläubiger leer ausgehen.

Kategorien: bundesweit
Leser-Kommentare
  1. 1.

    Selbst wenn es hart auf hart käme, muss die Bundestagsverwaltung keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Kein Gläubiger muss dies tun.
    Im Falle einer Partei bin ich mir noch nicht mal sicher, ob die NPD als Schuldner Insolvenzantragspflichtig ist (falls ja, könnten eigentlich auch Verschleppungstatbestände gegen die Organe (Vorstandsmitglieder) entstehen, was für etwas Druck sorgen sollte).
    Aber mal angenommen, es käme zu einer Art “Regelinsolvenz”.
    Falls die Bundestagsverwaltung Antrag stellt ist eine geordnete Abwicklung immer noch nicht gesichert. Der vom Gericht zu bestellende Gutachter könnte z.B. feststellen, dass kein ausreichendes freies Vermögen da ist, um auch nur die Verfahrenskosten zu bedienen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde mangels Masse abgewiesen. Die Abwicklung obliegt dann wieder den Parteiorganen (geborene Liquidatoren).
    Eine eventuelle Antragstellerin (z.B. Bundestagsverwaltung) könnte allerdings die Verfahrenskosten zahlen/vorschießen(müssen?) um die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu sichern. Kosten je mehr, je länger das Verfahren dauert und je weniger freies NPD-Vermögen da ist. Man könnte so zwar eine geordnete Abwicklung über einen Insolvenzverwalter erreichen, aber ob das “dafür mit noch mehr Steuergeld bezahlen müssen” nun unbedingt gewünscht ist, ist fraglich, zumal die Kostentragung nicht durch irgendwelche materiellen Erfolgsaussichten zu begründen wäre.
    Ich glaube nicht, dass die Bundestagsverwaltung einen Etat für “Bereinigung der Parteienlandschaft” hat.

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    • 20. April 2009 um 12:37 Uhr
    • Nele
  2. 2.

    Wieso soll das mit der Insolvenz nicht funktionieren können? Nach § 11 I S. 1 1 InsO ist die Eröffnung der Insolvenzverfahrens bei “jeder juristischen Person” möglich und nach § 11 I S. 1 2 InsO sind nicht rechtsfähige Vereine, eine Rechtsform, die i.d.R. auch durch Parteien gewählt wird, juristischen Personen gleich gestellt. Ob es sich dabei um ein Unternehmen handelt, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Denkbar ist allenfalls, dass man aus verfassungsrechtlichen Wertungen nach Art. 21 I GG und dem Demokratieprinzip eine besonderen Insolvenzfestigkeit der Parteien ableitet. Aber es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass deren politisches Partizipationsinteresse die Vermögensinteressen der Gläubiger so zwingend überwiegt, dass deshalb das geschriebene Recht gebeugt werden müsste.

    Als Gläubiger müsste der Bund nach §§ 13, 14 InsO antragsbefugt sein.

    Antworten

    • 18. Mai 2009 um 19:59 Uhr
    • SozialerMensch
  3. 3.

    @ Sozialer Mensch
    Der Unterschied liegt zwischen muss und kann.
    Herr Lux schrieb “Sollte es hart auf hart kommen, MUSS die Bundestagsverwaltung als Gläubiger der Millionenforderung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.”
    Ich habe entgegnet, dass kein Gläubiger einen Antrag stellen MUSS (selbst wenn er kann und darf).
    Das wird nicht anders, nur weil der “Bund”, wie Sie jetzt korrekt erläutern, “kann oder antragsbefugt ist.” Müssen muß der Bund deshalb immer noch nicht.
    Im Übrigen habe ich nur deutlich gemacht, dass ein Insolvenzantrag noch die geringste Mühe sein kann. Wenn die Abwicklung der NPD so leicht zu lösen wäre, müsste doch längst ein Antrag gestellt sein, schließlich tun doch viele so, als würden sie das immerzu ganz doll wollen. Warum also tut es keiner?
    Wenn man so liest, welche Sprüche manche Politiker in dem Zusammenhang ablassen, dann wird einem aber schnell klar, dass da ziemlich wenig “Wissen zum Thema” existiert und das pure politische “gerne wollen tun” überwiegt.

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    • 19. Mai 2009 um 12:24 Uhr
    • Nele
  4. 4.

    @ Nele

    Ich wollte mich eher auf den Ausgangsbeitrag beziehen nämlich den dortigen Hinweis, dass die “Auflösung von außen” umstritten ist. Mir ging es nur darum, dass das Antragsrecht des Gläubigers im Grundsatz besteht und sich allenfalls im Wege verfassungskonformer Auslegung nach Wertungen von Demokratieprinzip und Art. 21 GG eine Tatbestandsreduktion ergeben könnte. Der antragsberechtigte Gläubiger hat natürlich eine Antragsrechtspflicht, allerdings erwartet das Gesetz in gewisser Weise von ihm den Antrag zu stellen, wenn er von der Insolvenzreife Kenntnis hat, andernfalls kann gegen ihn nach § 130 InsO Insolvenzanfechtung geltend gemacht werden.

    Dass die etablierte Politik in erhebliches Interesse an dem Erhalt der NPD hat, weil sie aus Sicht der Linken diesen Kampf gegen Rechts rechtfertigt und aus Sicht der CDU ernsthafte Rechtsparteien wegdrängt, aber im übrigen völlig lächerlich ist und keinerlei Gefahr darstellt. Warum sollte man also einen so dringendes Bedürfnis haben, solch einen Insolvenzantrag zu stellen?

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    • 20. Mai 2009 um 18:10 Uhr
    • SozialerMensch
  5. Kommentar zum Thema

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