{"id":73,"date":"2008-06-09T09:03:33","date_gmt":"2008-06-09T08:03:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.zeit.de\/bittner-blog\/2008\/06\/09\/selbstentmachtung-der-nationen_73"},"modified":"2008-06-09T09:03:33","modified_gmt":"2008-06-09T08:03:33","slug":"selbstentmachtung-der-nationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.zeit.de\/bittner-blog\/2008\/06\/09\/selbstentmachtung-der-nationen_73","title":{"rendered":"Selbstentmachtung der Nationen?"},"content":{"rendered":"<p><a href='https:\/\/blog.zeit.de\/bittner-blog\/files\/2008\/06\/tropfen-eu-artikel-210.jpg' title='tropfen-eu-artikel-210.jpg'><img src='https:\/\/blog.zeit.de\/bittner-blog\/files\/2008\/06\/tropfen-eu-artikel-210.jpg' alt='tropfen-eu-artikel-210.jpg' \/><\/a><strong>Teil II des <em>Lissabon Watch<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Ein wichtiges Ziel des Lissabon-Vertrags war es, die Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedsl\u00e4ndern klarer zu regeln. Das ist nicht gelungen. Stattdessen bekommt die EU die M\u00f6glichkeit, immer mehr Politikbereiche an sich zu ziehen.<\/p>\n<p>Die Gesetzgebungsverteilung zwischen Mitgliedsl\u00e4ndern und EU l\u00e4sst sich in drei Bereiche einteilen. Da ist einmal das, was die EU ausdr\u00fccklich regeln darf (\u201eAusschlie\u00dfliche Gesetzgebung\u201c). Zum Zweiten das, was die EU regeln kann (\u201eGeteilte Gesetzgebung\u201c). Und schlie\u00dflich das, was die EU nicht darf, die ureigenen nationalen Bereiche (bisher beispielsweise die Steuer- und Sozialpolitik).<\/p>\n<p>Besonders wichtig sind im Lissabon-Vertrag die Rechtssetzungsregelungen innerhalb der so genannten \u201eGeteilten Kompetenzen\u201c. Sie sehen vor, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten nur noch dann t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, wenn und soweit nicht bereits die EU t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p><em>\u00dcbertragen die Vertrage der Union f\u00fcr einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zust\u00e4ndigkeit, so k\u00f6nnen die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch t\u00e4tig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. <strong>Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zust\u00e4ndigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zust\u00e4ndigkeit nicht ausge\u00fcbt hat.<\/strong><\/em><br \/>\n(Art. 2 Abs.2 AEUV, Hervorhebung JB)<\/p>\n<p>Diese Kompetenzzuweisung beschert der EU die M\u00f6glichkeit, ihre gesetzgeberische Pr\u00e4misse best\u00e4ndig zu erweitern, denn sie ist eine, wenn man so m\u00f6chte, Kompetenz qua Initiave.<\/p>\n<p>Die \u201egeteilte Kompetenz\u201c ist mit der der konkurrierenden Gesetzgebung in Deutschland, also der zwischen Bund und L\u00e4ndern (Art. 72 Grundgesetz), vergleichbar. Laut Grundgesetz haben in vielen Feldern die L\u00e4nder die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund nicht von ihr Gebrauch macht. Wie sich diese Regelung praktisch ausgewirkt hat, ist bekannt. Der Bund hat die allermeisten Kompetenzen an sich gezogen. Den L\u00e4ndern blieb ein Minimum.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich ist die \u201egeteilte Kompetenz\u201c nach dem Vorbild der konkurrierenden Gesetzgebung aus dem deutschen Grundgesetz in den Vertrag von Lissabon aufgenommen worden. \u201eDas wurde entschieden, bevor wir in Deutschland gemerkt haben, dass wir eine F\u00f6deralismusreform brauchen\u201c, sagt ein Abgesandter eines Bundeslandes in Br\u00fcssel. \u201eStatt aus den deutschen Fehler zu lernen, hat Europa diesen deutschen Fehler in den Vertrag \u00fcbernommen.\u201c<\/p>\n<p>Zwar listet der Lissabon-Vertrag ausdr\u00fccklich diejenigen Bereiche auf, in denen die \u201egeteilte Kompetenz\u201c gelten soll. Eine rote Linie f\u00fcr die Br\u00fcsseler Gesetzgebung folgt daraus jedoch nicht. So kann die EU unter anderem das Ziel  \u201ewirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt\u201c (Art. 4 Abs.2 Ziffer d AEUV) f\u00fcr sich reklamieren. Diese Formulierung ist derart generalklauselhaft, dass es schwerf\u00e4llt, sich Sachverhalte vorzustellen, die mit ein bisschen politischer Phantasie nicht unter diese Definition fallen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im Vertrag ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt sind des Weiteren der gemeinsame Binnenmarkt, die Sozialpolitik, \u201eder gemeinsame Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\u201c, Koh\u00e4sion, Landwirtschaft, Umwelt, Verbraucherschutz, Transeurop\u00e4ische Netze, Verbraucherschutz, Energie, \u00f6ffentliche Gesundheit.<\/p>\n<p>Damit wird das Feld der EU-Zust\u00e4ndigkeiten, einfach ausgedr\u00fcckt, so weit abgesteckt, dass es eigentlich keinen Lebensbereich mehr gibt, der nicht erfasst w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ein Beispiel: Mit dem Gemeinschaftsziel \u201eBinnenmarkt\u201c lie\u00dfe sich auch ein Europ\u00e4isches Zentralabitur rechtfertigen. Es w\u00fcrde Familien innerhalb der EU schlie\u00dflich den Wechsel des Arbeitsortes erleichtern, wenn ihre Kinder sich in jedem Land gleicherma\u00dfen auf ihre Abschl\u00fcsse vorbereiten k\u00f6nnten und ihre Qualifikationen von Schweden bis Sizilien gleicherma\u00dfen anerkannt w\u00fcrden. Dies w\u00fcrde die Mobilit\u00e4t und Arbeitskr\u00e4fteaustausch innerhalb Europas, ergo den Binnenmarkt, f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich ist bei all dem zu bedenken, dass die Mitgliedsstaaten die Herren des Verfahrens und der Vertr\u00e4ge bleiben. Die EU ist kein gespenstischer Akteur. Sie ist immer der erkl\u00e4rte Gemeinschaftswille ihrer Mitglieder. Von einer Selbstentmachtung zu sprechen, w\u00e4re daher \u00fcbertrieben. Treffender ist es, davon zu sprechen, dass die Mitgliedstaaten sich darauf geeignet haben, immer gr\u00f6\u00dfere Teile ihrer Souver\u00e4nit\u00e4t gemeinsam auzu\u00fcben.<br \/>\nDer Gruppendruck auf jede Nation aber, ihre Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte immer gro\u00dfz\u00fcgiger in den Br\u00fcsseler Pool zu werfen, zum Wohle des gro\u00dfen europ\u00e4ischen Ganzen, nimmt mit dem Lissabon-Vertrag eher zu als ab.<\/p>\n<p>Denn anders als mit dem Vertrag urspr\u00fcnglich beabsichtigt, ergibt sich dem Lissabon-Vertrag auch weiterhin ,\u201ekein ganz klares Bild der Kompetenzen der Europ\u00e4ischen Union\u201c, res\u00fcmiert die EU-Expertin am M\u00fcnchner Centrum f\u00fcr angewandte Politikforschung (CAP), Sarah Seeger.<\/p>\n<p>Viele Br\u00fcsseler Kommissionsbeamte l\u00e4cheln schon heute nur noch freundlich \u00fcber das <em>Subsidiarit\u00e4tsprinzip<\/em>. Es besagt, dass die EU nur das regeln soll, was sie besser regeln kann als die einzelnen Mitgliedsstaaten. Mit dem Lissabon-Vertrag verabschiedet sich die EU mehr oder weniger offen von diesem Leitgedanken.<\/p>\n<p>Die EU ist ein historisches Experiment, und bisher ist es beeindruckend erfolgreich verlaufen. Doch es scheint, die Union wolle einfach nicht inne halten, um die Ergebnisse des bisherigen Verlaufs zu analysieren. Stattdessen f\u00e4llt es ihr immer schwerer, das Experiment abzubrechen &#8211; oder zumindest eine Denkpause einzulegen.<\/p>\n<p>\u201eIch vergleiche die Wirkung der EU immer mit einem Kiesel, den man ins Wasser wirft\u201c, sagt ein Br\u00fcsseler Diplomat. \u201eDie Kreise werden immer gr\u00f6\u00dfer. Je mehr man anf\u00e4ngt zu regeln, desto mehr Regelungsbedarf gibt es.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teil II des Lissabon Watch Ein wichtiges Ziel des Lissabon-Vertrags war es, die Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedsl\u00e4ndern klarer zu regeln. Das ist nicht gelungen. 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