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Holocaustleugner Horst Mahler will vor das Verfassungsgericht

 

Kurz nach seiner Verurteilung zu sechs Jahren Haft wegen Volksverhetzung haben Horst Mahlers Anwälte angekündigt, Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig zu machen. Von Armin Glatzmeier

Jetzt sollen die Karlsruher Richter entscheiden, ob der Straftatbestand der Holocaust-Leugnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn wenn es nach der Rechtsauffassung des rechtsextremen Anwalts geht, verstößt §130 Abs. 3 und 4 StGB gegen sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit .
Die Chancen Mahlers vor dem Bundesverfassungsgericht dürften dabei aber gegen Null tendieren. Immerhin hat das Gericht schon in verschiedenen Fällen auf diese Norm Bezug genommen und damit auch ihre Geltung anerkannt. Denn Zweifel über die Verfassungskonformität hat es in der Vergangenheit nie gegeben, im Gegenteil: In seinem Urteil aus dem Jahr 1994 betont des Gericht: „Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit dient und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet.“

Vordergründig will der frühere RAF-Anwalt Mahler damit eine Revision des Münchner Urteils auf höchster Ebene erwirken. Doch wahrscheinlich verfolgt er auch noch ein anderes Ziel. Mahler, der den Prozess durch eine Selbstanzeige in Gang gesetzt hatte, nutzte diese Öffentlichkeit offensiv: Natürlich ging es dabei um die Leugnung des Holocaust. Mehr aber noch – so scheint es – um die Selbstinszenierung eines Mannes, der sich als Opfer eines Systems in Pose setzte, das er als selbsternannter „Reichsbürger“ vehement ablehnt und der nichts anderes sein will als ein Märtyrer der extremen Rechten. „Die Horst-Mahler-Show ist jetzt beendet“, sagte der in München vorsitzende Richter Martin Rieder in seinem Schlusswort. Wenn es nach Mahler geht, ist der Vorhang noch lange nicht gefallen.