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Einstweilige Verfügung beantragt: „Aral“ setzt sich juristisch gegen „Thor Steinar“ zur Wehr

 

"Aral"-Tankgutscheine im "Thor-Steinar"-Katalog

Das bei Neonazis beliebte Modelabel „Thor Steinar“ bekommt es mit einem mächtigen Gegner zu tun. Weil der Bekleidungshersteller in seinem neuen Katalog Tankgutscheine von „Aral“ verlost, setzt sich der Großkonzern nun juristisch gegen „Thor Steinar“ zur Wehr.

Bei Aral ist man empört. Ausgerechnet jene Modemarke, die sich bei Neonazis großer Beliebtheit erfreut und die in einigen öffentlichen Gebäuden und Stadien nicht getragen werden darf, verlost in ihrem neusten Katalog Tankgutscheine von „Aral“. Nach Berichten des Internetportals „Endstation Rechts.“ ist das Gewinnspiel, auf dem auch ein Foto der Tankgutscheine mit „Aral“-Logo abgebildet ist, direkt auf den ersten Seiten zu finden. Wird auf den ersten Seiten ein Tankgutschein im Gesamtwert von 5.000 Euro beworben, so findet sich weiter hinten im Katalog auch nochmal ein Gutschein für rund 50 Euro.

Gleich auf den ersten Seiten zu finden: Aral-Gutscheine im "Thor-Steinar"-Katalog

Der Großkonzern ist davon natürlich überhaupt nicht begeistert und stellte gegenüber „Endstation Rechts.“ sofort klar, weder mit „Thor Steinar“ noch mit der „rechtsextremistischen Szene im Allgemeinen etwas zu tun haben zu wollen“. Aus diesem Grund habe man den Vorgang, der „höchste Priorität“ gehabt habe, sofort juristisch prüfen lassen und wenig später eine einstweilige Verfügung gegen das Modelabel beantragt. Der Konzern befürchtet durch seine Gutscheinkarten in einem „Thor-Steinar“-Katalog nämlich eine Gefährdung seines Rufes, so „Endstation Rechts.“ Zudem sei dies nicht mit den Grundwerten von „Aral“ zu vereinbaren, da „demokratische Werte und Toleranz“ im „Selbstverständnis der Firma fest verankert“ sein würden, so Pressesprecher Detlef Brandenburger gegenüber dem Online-Portal. „Man billige in keinster Weise die Verlosung von Tankgutscheinen und die Verwendung des Namens, der Marke und des Logos von Aral durch Thor Steinar“, so „Endstation Rechts.“ unter Berufung auf die Aussage Brandenburgers.

Wie genau es überhaupt zu den „Aral“-Tankgutscheinen im „Thor-Steinar“-Katalog kommen konnte, weiß Brandenburger indes nicht. Er hält jedoch zwei Optionen für realistisch: Einerseits hätten die Gutscheine vor Ort bei einer Tankstelle erworben werden können, andererseits sei auch der Einsatz eines „Mittelmannes“ zum Kauf möglich. Über den Konzern selbst seien die Gutscheine aber nicht gekauft worden.

Interessant dürfte jetzt vor allem die ausstehende Gerichtsentscheidung sein. Sollte der einstweiligen Verfügung von „Aral“ nämlich stattgegeben werden, so würde dies für das Label „Thor Steinar“ einen ganz erheblichen finanziellen Verlust bedeuten. Von den Kosten für die engagierten Anwälte und die Verhandlung vor Gericht abgesehen, wären dann nämlich auch sämtliche Investitionen in den neuen Katalog umsonst gewesen. Denn dieser dürfte dann nicht mehr verteilt werden.