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Ministerpräsident = Präsident + Kanzler

 

Fast scheint der Punkt erreicht, an dem alles zum Thema gesagt ist, nur noch nicht von jedem. Aber ein kleiner, systematischer Punkt scheint mir unerwähnt bislang. Vielleicht, weil er irrelevant ist. Aber vielleicht ist er auch einfach untergegangen, aber doch bemerkenswert.

„(Sie oder er) vertritt das Land nach außen“.
„(Sie oder er) übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus.“

Klingt nach Bundespräsident. Artikel 59 des Grundgesetzes lautet allerdings: „(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten.“ Und in Artikel 60 heißt es: „(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.“ Um den Bundespräsidenten geht es demnach bei den obigen Zitaten nicht.

Die Zitate stammen aus der niedersächsischen Landesverfassung (und finden sich in sehr ähnlicher Form in praktisch allen deutschen Landesverfassungen). Sie lauten im Original:

„(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.“ (Art. 35)
„(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus.“ (Art. 36)

Aus systematischer Sicht zeigen diese beiden Artikel stellvertretend, dass das Amt eines Ministerpräsidenten eines deutschen Bundeslandes gleichzeitig all jene Aufgaben umfasst, die auf Bundesebene teils die Bundeskanzlerin, teils der Bundespräsident ausübt. Ein Ministerpräsident ist Kanzler und Präsident, Regierungschef und Staatsoberhaupt in Personalunion.

Den Luxus getrennter Ämter – Kanzler + Präsident – leisten sich die Bundesländer nicht. Aber das bedeutet nicht, dass es die Aufgaben und die Rolle eines Staatsoberhaupts auf Länderebene nicht gibt. Der Ministerpräsident übernimmt sie – beide. Damit müsste also jeder Ministerpräsident wissen, „wie Präsident geht“, denn es ist ein ureigener Teil seines Jobs.