{"id":3158,"date":"2011-09-01T09:00:56","date_gmt":"2011-09-01T07:00:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.zeit.de\/zweitstimme\/?p=3158"},"modified":"2011-09-01T09:53:08","modified_gmt":"2011-09-01T07:53:08","slug":"die-reform-des-wahlgesetzes-und-das-problem-des-negativen-stimmgewichts-und-der-uberhangmandate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.zeit.de\/zweitstimme\/2011\/09\/01\/die-reform-des-wahlgesetzes-und-das-problem-des-negativen-stimmgewichts-und-der-uberhangmandate\/","title":{"rendered":"Die Reform des Wahlgesetzes und das Problem des negativen Stimmgewichts und der \u00dcberhangmandate"},"content":{"rendered":"<p><em>Von Joachim Behnke<\/em><br \/>\nSeit dem 1. Juli verf\u00fcgt die Bundesrepublik \u00fcber kein Wahlgesetz mehr, nach dem ordnungsgem\u00e4\u00df das Parlament und damit auch indirekt die Regierung gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnte. In seinem Urteil vom 3. Juli zum sogenannten negativen Stimmgewicht erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht n\u00e4mlich dieses als verfassungswidrig und legte dem Bundestag auf, diesen &#8222;absurden&#8220; und &#8222;widersinnigen&#8220; Effekt durch eine \u00c4nderung des Wahlgesetzes bis zum 30. Juni 2011 zu beseitigen. Doch der letzte der Fraktionsentw\u00fcrfe, der von CDU\/CSU und FDP, liegt erst seit Ende Juni \u00fcberhaupt vor. Eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung hierzu findet erst am 5. September statt. Bis zu der Verabschiedung des neuen Wahlgesetzes k\u00f6nnen keine Bundestagswahlen stattfinden, deren rechtliche Grundlagen unbestritten sind. Wir befinden uns demnach zwar nicht in einem Zustand der Regierungslosigkeit, aber doch immerhin in einem Zustand, in dem die verfassungskonforme Neuwahl einer Regierung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ein neues Wahlgesetz hat vor allem zwei Anforderungen zu erf\u00fcllen. Es muss einerseits dem Gerichtsurteil Rechnung tragen, indem es den Effekt des negativen Stimmgewichts beseitigt. Es muss aber au\u00dferdem versuchen, das gr\u00f6\u00dfte und eigentliche Problem des derzeitigen Wahlgesetzes zu beseitigen, n\u00e4mlich das der \u00dcberhangmandate. \u00dcberhangmandate und negatives Stimmgewicht sind zudem eng miteinander verflochten, sodass es naheliegend erscheint, die Beseitigung des einen Problems mit der gleichzeitigen des anderen zu verkn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Ein negatives Stimmgewicht liegt dann vor, wenn mehr Stimmen f\u00fcr eine Partei zu weniger Mandaten f\u00fchren. Die CDU hatte z.B. bei der letzten Bundestagswahl aufgrund der Zweitstimmen einen Anspruch auf insgesamt 173 Sitze. Diese wurden im Rahmen der sogenannten Unterverteilung ebenfalls wieder proportional zu den Zweitstimmen auf die einzelnen Landeslisten der CDU aufgeteilt. Demnach entfielen z.B. auf die Landesliste der CDU in Schleswig-Holstein acht Mandate. Da die CDU dort jedoch neun Direktmandate gewonnen hatte, entstand dort ein \u00dcberhangmandat. H\u00e4tte die CDU in Schleswig-Holstein allerdings z.B. 5.133 Stimmen weniger erhalten, dann w\u00e4re im Rahmen der Unterverteilung ein Proporzmandat weniger in Schleswig-Holstein, daf\u00fcr eines mehr in Niedersachsen angefallen. Das wegfallende Proporzmandat in Schleswig-Holstein w\u00e4re lediglich in ein \u00dcberhangmandat verwandelt worden, die Gesamtzahl der Sitze h\u00e4tte sich dort daher nicht ver\u00e4ndert. In Niedersachsen aber h\u00e4tte die CDU ein weiteres Listenmandat erhalten, womit sich ihre bundesweite Gesamtsitzzahl erh\u00f6ht h\u00e4tte, wenn sie insgesamt weniger Zweitstimmen erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Effekt des negativen Stimmgewichts l\u00e4sst sich durch das Zusammenwirken zweier Einzeleffekte erkl\u00e4ren. Der erste Effekt ist ein simpler Verteilungseffekt, wonach bei der proportionalen Sitzzuteilung weniger Stimmen zu weniger Sitzen, auf keinen Fall aber zu mehr Sitzen f\u00fchren. Weniger Zweitstimmen in Schleswig-Holstein f\u00fchren also zu weniger Proporzmandaten in diesem Land, was nur folgerichtig ist. Der zweite Effekt besteht in der Unterdeckung der \u00dcberhangmandate mit Zweitstimmen. Der Sinn des Verh\u00e4ltnisausgleichs, wie er durch \u00a76 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes beschrieben ist, besteht ja in der Verrechnung der Direktmandate mit den Mandaten, die einer Partei in einem Bundesland aufgrund der Zweitstimmen zustehen w\u00fcrden. \u00dcberhangmandate kommen dann zustande, wenn die Zweitstimmen in einem Land nicht gen\u00fcgen, um die Mandatsanspr\u00fcche, die durch die gewonnenen Direktmandate entstehen, abzugelten. \u00dcberhangmandate sind eine Art von ungedeckten Wechseln, bei der die Empf\u00e4nger des Kredits an Direktmandaten nicht in der Lage sind, diese durch einen entsprechenden Preis in Zweitstimmen zu bezahlen. Wenn nun durch den Wegfall weiterer Zweitstimmen in Schleswig-Holstein ein weiteres Direktmandat ungedeckt und somit zu einem \u00dcberhangmandat wird, so ist dies nur die folgerichtige Konsequenz aus dem Umstand, solche ungedeckten Wechsel an sich zu akzeptieren.<\/p>\n<p>Wer also den Effekt des negativen Stimmgewichts als &#8222;absurd&#8220; empfindet, m\u00fcsste diesen Eindruck von Absurdit\u00e4t zwangsl\u00e4ufig auf den Umstand \u00fcbertragen, dass es Mandate geben kann, die nicht im Verh\u00e4ltnisausgleich aufgehen. Wer umgekehrt keinen Ansto\u00df an den \u00dcberhangmandaten nimmt, m\u00fcsste dann auch den Effekt des negativen Stimmgewichts in der oben beschriebenen Form als unproblematisch akzeptieren. Der oft beschworene, scheinbar so logische Zusammenhang, dass das negative Stimmgewicht zwar notwendig mit \u00dcberhangmandaten, aber eben nicht umgekehrt \u00dcberhangmandate notwendig mit dem negativen Stimmgewicht verbunden seien, ist daher nur bedingt richtig. \u00dcberhangmandate sind innerhalb des jetzigen Designs notwendigerweise mit der M\u00f6glichkeit des Auftretens des Effekts des negativen Stimmgewichts verbunden. Ob er dann tats\u00e4chlich auftritt oder nicht, h\u00e4ngt lediglich von den Zuf\u00e4lligkeiten der Reihenfolge der Sitzverteilung auf die Landeslisten ab.<\/p>\n<p>Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2008 hat daher insofern f\u00fcr Verwirrung gesorgt, dass einerseits die Ablehnung des negativen Stimmgewichts logisch auch eine Ablehnung der \u00dcberhangmandate nach sich h\u00e4tte ziehen m\u00fcssen, aus den <em>obiter dicta<\/em>, insbesondere den anskizzierten L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen, aber keine grunds\u00e4tzliche Ablehnung der \u00dcberhangmandate erkennbar schien. Da die \u00dcberhangmandate aber die Ursache im Sinne einer notwendigen Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen des negativen Stimmgewichts darstellen, scheint es nur folgerichtig, das Problem des negativen Stimmgewichts an der Wurzel, also den \u00dcberhangmandaten, zu packen. Genau dies entspricht den Vorschl\u00e4gen der Gr\u00fcnen, der Linken und der SPD, die das negative Stimmgewicht beseitigen wollen, indem sie die \u00dcberhangmandate beseitigen, z.B. durch Kompensation mit Landeslistensitzen, wie im Vorschlag der Gr\u00fcnen, oder Neutralisieren, wie im Vorschlag der SPD durch Ausgleichsmandate. (Zu einer <a href=\"http:\/\/www.math.uni-augsburg.de\/stochastik\/pukelsheim\/2011Berlin\/20110815-StellungnahmePBO.pdf\">vergleichenden Darstellung der Verfahren siehe die Stellungnahme von Friedrich Pukelsheim.<\/a>) Der Vorwurf des CDU-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, die Oppositionsparteien verweigerten sich einem Konsens, indem sie sich auf das &#8222;sachfremde Thema \u00dcberhangmandate&#8220; konzentrierten, muss daher wohl eher seinerseits als sachfremd betrachtet werden. Der L\u00f6sungsvorschlag von Union und FDP beschr\u00e4nkt sich auf die Abschaffung des negativen Stimmgewichts und m\u00f6chte aus naheliegenden Gr\u00fcnden die \u00dcberhangmandate erhalten. Dazu sollen die Landeslisten getrennt werden. Zuerst erfolgt hier eine Berechnung der Sitzkontingente der L\u00e4nder nach der Wahlbeteiligung, anschlie\u00dfend werden die Sitze innerhalb des Landes auf die verschiedenen Listen der Parteien verteilt. Dieser Vorschlag beseitigt allerdings nicht einmal den Effekt des negativen Stimmgewichts, sondern er\u00f6ffnet ihm sogar ganz neue Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeiten. So h\u00e4tten z.B. 13.000 W\u00e4hler der Linken weniger in Bayern dazu gef\u00fchrt, dass die Linke ein zus\u00e4tzliches Mandat in Nordrhein-Westfalen und damit auch insgesamt ein Mandat mehr gehabt h\u00e4tte (Zu diesem und anderen absurden Effekten des Gesetzesentwurfs <a href=\"http:\/\/www.zeppelin-university.de\/deutsch\/lehrstuehle\/politikwissenschaft\/CDU_Wahlreformentwurf.pdf\">siehe ausf\u00fchrlicher hier<\/a>). W\u00e4hrend der Effekt des negativen Stimmgewichts im derzeitigen Wahlsystem die Abgabe der Stimme f\u00fcr die pr\u00e4ferierte Partei entmutigt, kann im Vorschlag der Union und FDP sich der Entschluss eines W\u00e4hlers, zur Wahl zu gehen, um seine pr\u00e4ferierte Partei zu w\u00e4hlen, schon der eigenen Partei schaden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u00dcberhangmandate besteht au\u00dferdem nicht nur parlamentarischer Handlungsbedarf aufgrund des Urteils von 2008. Im Urteil von 1997 erkannten selbst die damals das Urteil tragenden Richter, also diejenigen, die \u00dcberhangmandate nicht grunds\u00e4tzlich als verfassungswidrig anerkennen wollten, dass, wenn \u00dcberhangmandate &#8222;regelm\u00e4\u00dfig in gr\u00f6\u00dferer Zahl&#8220; anfielen, sich daraus ein &#8222;Handlungsauftrag&#8220; an das Parlament ergeben k\u00f6nne, den &#8222;Grundcharakter der Verh\u00e4ltniswahl&#8220; wieder herzustellen. Da die 16 \u00dcberhangmandate von 1994, die der Ausl\u00f6ser des damaligen Urteils waren, offensichtlich als eine solche &#8222;gr\u00f6\u00dfere Zahl&#8220; angesehen wurden und in vier der f\u00fcnf letzten Wahlen diese oder eine noch gr\u00f6\u00dfere Anzahl an \u00dcberhangmandaten tats\u00e4chlich aufgetreten ist, m\u00fcssen die Bedingungen f\u00fcr das Vorliegen dieses &#8222;Handlungsauftrags&#8220; wohl als gegeben angenommen werden. Und in einem fr\u00fchen Entscheid vom 3. Juli 1957 erkannte das Bundesverfassungsgericht \u00fcberdies, dass die &#8222;Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit&#8220; der \u00dcberhangmandate &#8222;im Fall eines Missbrauchs angezweifelt werden&#8220; m\u00fcsste. Damit sprach das Gericht bewusste Manipulationen zum Zweck der gezielten Gewinnung von \u00dcberhangmandaten an. Aber sp\u00e4testens seit der Nachwahl in Dresden bei der Bundestagswahl 2005 ist offensichtlich geworden, dass es gezielte Kampagnen zur Unterdeckung der Direktmandate mit den Zweitstimmen gab. Des Weiteren l\u00e4sst sich durch Umfragedaten belegen, dass 2009 in Baden-W\u00fcrttemberg ein nicht unbedeutender Anteil der CDU-Anh\u00e4nger mit ihrer Zweitstimme die FDP gew\u00e4hlt haben und somit zur Entstehung weiterer \u00dcberhangmandate beigetragen haben. Dies kann durchaus eine Art von Protestwahlverhalten gegen\u00fcber der zu &#8222;sozialdemokratisierten&#8220; CDU unter Angela Merkel gewesen sein, es muss keine gezielte Kampagne gewesen sein, es h\u00e4tte aber wom\u00f6glich eine gezielte Kampagne sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sowohl sachliche als auch verfassungsrechtliche Gr\u00fcnde sprechen also daf\u00fcr, auch und vor allem die \u00dcberhangmandate in den Fokus einer Wahlreform zu nehmen. Schlie\u00dflich ist diesen auch die demokratietheoretische Gefahr inh\u00e4rent, dass es durch sie sogar zu einer Umkehrung von Mehrheitsverh\u00e4ltnissen kommen k\u00f6nnte. Im Lichte der derzeitigen Umfrageergebnisse ist es zwar weniger wahrscheinlich, dass \u00dcberhangmandate Union und FDP als zus\u00e4tzlicher virtueller Koalitionspartner zu einer Mehrheit verhelfen k\u00f6nnten, aber es w\u00e4re sehr gut vorstellbar, dass sie eine ansonsten m\u00f6gliche Mehrheit von Rot-Gr\u00fcn verhindern w\u00fcrden. Eine solche Mehrheitsumkehr aber h\u00e4tte mit Sicherheit verheerende Folgen f\u00fcr die Legitimation einer sich dann bildenden Regierung, die eine andere sein w\u00fcrde als die, die sich aufgrund der Stimmenmehrheiten ergeben h\u00e4tte. Ohne Ausgleichsmandate h\u00e4tte z.B. in Baden-W\u00fcrttemberg eine schwarz-gelbe Koalition trotz klarer Stimmenmehrheit von Gr\u00fcn-Rot weiterregieren k\u00f6nnen. Es ist nicht sonderlich schwer, sich auszumalen, was dies in der ohnehin angespannten Lage ausgel\u00f6st h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass das Parlament durch das Urteil vom Juli 2008 nicht eindeutig angehalten ist, sich auch um die L\u00f6sung des Problems der \u00dcberhangmandate zu k\u00fcmmern. Aber das hei\u00dft ja nun auch nicht umgekehrt, dass es dem Parlament verboten ist, sich mit den \u00dcberhangmandaten zu besch\u00e4ftigen. Ein Parlament, das sich nur bei Auflagen des Verfassungsgerichts gen\u00f6tigt sieht, t\u00e4tig zu werden, w\u00fcrde sich selbst \u00fcberfl\u00fcssig machen. Der allgemeine Handlungsauftrag an das Parlament besteht darin, aus schlechten Gesetzen wenn nicht gerade gute, so doch zumindest bessere Gesetze zu machen. Da die \u00dcberhangmandate ohne Zweifel das schwerwiegendste Problem im derzeitigen Wahlgesetz darstellen, ist eine Reform, die sich dieser Aufgabenstellung verweigert, von vorneherein zum Scheitern verurteilt und w\u00fcrde vorhersehbar ein Wahlgesetz auf Abruf produzieren.<\/p>\n<p><em>Joachim Behnke ist Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr Politikwissenschaft an der Zeppelin Universit\u00e4t Friedrichshafen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Joachim Behnke Seit dem 1. 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