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Tempo 30 für Pedelecs

Elektrofahrräder rollen hinterher. Fünf km/h trennen sie laut Gesetz von den Tempolimits, die für Autos gelten. 25 km/h dürfen Elektrofahrräder höchstens fahren, maximal 45 km/h gelten für die S-Pedelecs. Dabei sind Tempo 30 und Tempo 50 die gängigen Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Stadt.

So können Elektrofahrräder im innerstädtischen Verkehr nie mitschwimmen. Warum müssen Fahrer von Elektrorädern den Pkw hinterher zockeln, und wird sich das ändern?

Im Bundesverkehrsministerium verweist ein Sprecher auf die EU-Richtlinie 92/61/EWG. Auf ihr basiert die so genannte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 45 km/h. 1992 wurde die Regelung von der EU verabschiedet. Damals gab es zig verschiedene Begriffsbestimmungen für Krafträder, Kleinkrafträder und drei- oder vierrädrige Fahrzeuge – allein fürs Kleinkraftrad etwa 15 verschiedene.

Wegen des Regelungswirrwarrs konnten Mofas, Mopeds und Co. nur schwer über Ländergrenzen hinweg verkauft werden. Die EU-Mitgliedsstaaten wollten dieses Handelshemmnis abschaffen. Deutschland stimmte dem Kompromiss zu, die Höchstgeschwindigkeit für Kleinkrafträder von 50 auf 45 km/h zu drosseln.

Für langsamere Elektrofahrräder wurde als Höchstgeschwindigkeit 25 km/h festgelegt, und zugleich wurden sie rechtlich Fahrrädern gleichgestellt. Erhöhen die Hersteller die Maximalgeschwindigkeit auf 30 km/h, wird das Rad automatisch zum Kleinkraftrad. Dann braucht man zum Fahren einen Führerschein der EU-Klasse AM (ab 16 Jahre).

Ein unkompliziertes leichtes Anheben der Geschwindigkeiten ist also erst mal nicht absehbar.

Das ist bedauerlich, denn die Regelung erschwert ein gleichberechtigtes Miteinander auf der Straße. Seitdem die Regel 2002 in Kraft getreten ist, hat sich die Technik der Elektrofahrräder enorm verbessert. Gerade in den vergangenen drei Jahren gab es in der Branche einen immensen Entwicklungsschub. Elektrofahrräder haben sich zu ernstzunehmenden Pendlerfahrzeugen gemausert. Um die umweltfreundliche Alternative zum Kleinwagen zu fördern, ist es vielleicht an der Zeit, über eine Anhebung der Höchstgeschwindigkeit zu sprechen – also über eine Reform der EU-Rechtlinie.

 

Radrecht: Unterwegs mit Musik im Ohr

Das Verkehrsrecht ist nicht immer eindeutig. Das hat kürzlich hier im Blog die lebhafte Debatte zur ACE-Studie gezeigt, die falsche Infos zur Zebrastreifen-Nutzung enthielt. Deshalb stellen wir in den kommenden Wochen mithilfe des Rechtsanwalts Christoph Krusch die größten Irrtümer und Legenden zum Thema Radfahren im Blog vor. Krusch arbeitet in Berlin und hat sich aufs Radrecht spezialisiert.

Teil 4: Musik hören beim Radfahren ist erlaubt

§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

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Plausch beim Radfahren?

Das Verkehrsrecht ist nicht immer eindeutig. Das hat erst kürzlich die lebhafte Debatte zur ACE-Studie hier im Blog gezeigt, die falsche Infos zur Zebrastreifen-Nutzung enthielt. Deshalb stellen wir in den kommenden Wochen mithilfe des Rechtsanwalts Christoph Krusch die größten Irrtümer und Legenden zum Thema Radfahren vor. Krusch arbeitet in Berlin und hat sich aufs Radrecht spezialisiert.

Teil 3: Der Plausch beim Nebeneinanderfahren

§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO: Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Grundsätzlich ist Nebeneinanderfahren also erlaubt – man darf nur niemanden behindern. Dieser Paragraf lädt Auto- und Radfahrer geradezu zum Diskutieren auf der Fahrbahn ein. Christoph Krusch führt jedoch einen Aspekt an, der klar zeigt, dass Radfahrer eigentlich meist nebeneinander fahren dürfen. Dabei geht es um das korrekte Überholen von Radfahrern auf der Straße, insbesondere dort, wo das aufgrund der geringen Fahrbahnbreite nicht möglich ist.

Kruschs Argument geht so: Radfahrer sollten mindestens einen Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand halten, erst dann sind sie sicher auf der Straße unterwegs. „Radfahrer müssen beispielsweise Schlaglöchern auf der Fahrbahn ausweichen können und plötzlich auftauchende Hindernisse am Fahrbahnrand befürchten“, erklärt der Rechtsanwalt. „Hinzu kommen die Lenkbewegungen, die jeder macht, um das Gleichgewicht auf dem Rad zu halten.“ Addiere man dazu die 0,6 Meter Platz, die der Radler selbst brauche, sowie die 1,5 Meter Abstand, den ein überholender Pkw zum Radfahrer einhalten soll, ergibt sich ein Gesamtabstand von 3,1 Metern – soweit muss der Kraftfahrer beim Überholen eines einzelnen Radfahrers vom Fahrbahnrand entfernt sein. Für sicheres und legales Überholen in einer Spur ist da meist nicht genügend Platz.

„Wenn also ohnehin die Spur komplett gewechselt werden muss, dann kann es in vielen Fällen auch keine Behinderung sein, wenn zwei Radfahrer nebeneinander fahren“, schlussfolgert Krusch und ergänzt: „Es ist in einigen Fällen sicherer, in anderen Fällen zumindest keine Behinderung und oft zumindest nicht offensichtlich verboten.“

Wenn Radfahrer sich gegenseitig überholen, ist das im Übrigen kein Nebeneinanderfahren. Dabei darf natürlich niemand gefährdet werden, aber Behinderungen für noch schnellere Überholwillige sind nicht immer auszuschließen.

Generell erlaubt ist das Nebeneinanderfahren in Fahrradstraßen und für größere Gruppen auch auf der Fahrbahn: dann nämlich, wenn Radler in einem Verband von mindestens 16 Mann unterwegs sind. Sie dürfen und sollen sogar nebeneinander fahren. „Das ist sinnvoll, da das Überholen einer langen einreihigen Schlange bedeutend länger dauern würde und gefährlicher ist“, sagt Krusch. Hier entfällt auch die Regel, dass der Verkehr durch das Nebeneinanderfahren nicht behindert werden darf. Außerdem gelten im Verband Sonderrechte. „Der Verband wird dann wie ein einziger Verkehrsteilnehmer betrachtet“, sagt Krusch. Fährt der Anführer der Gruppe also bei Grün über die Ampel, folgt ihm der geschlossene Verband – selbst wenn die Ampel bereits auf rot umgesprungen ist.

Teil 1 der Serie: Radfahrer dürfen Autoschlangen rechts überholen

Teil 2: Radfahrer zu Gast auf dem Gehweg