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Presserat rügt ZEITmagazin

 

Das ZEITmagazin Nr. 41/20 befasst sich unter dem Heft-Titel »Zu Hause ist es am schönsten« mit dem Thema Homeoffice. Unter der Überschrift »Alles anders« heißt es im Vorspann: »Sieben ZEITmagazin-Autorinnen und -Autoren über das Wohnen und Arbeiten von morgen – und Möbel, die dazu passen«. Den sieben Artikeln sind jeweils grafische Illustrationen beigestellt. Wegen der Veröffentlichung hat der Presserat, das Selbstkontrollorgan der Medien, das ZEITmagazin gerügt.

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Der Beschwerdeausschuss des Presserats erkennt in der Veröffentlichung unter der Überschrift »Zu Hause ist es am schönsten« einen schweren Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebene Gebot zur strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Gemäß Richtlinie 7.2 dürfen redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen und ihre Erzeugnisse hinweisen, die Grenze zur Schleichwerbung nicht überschreiten. Eine solche Überschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse hinausgeht. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Artikeln und den in den Bildunterschriften der beigestellten Illustrationen aufgeführten Einrichtungsgegenständen sei nicht ersichtlich. Ein öffentliches Interesse an den Hersteller- und Produktnennungen sei daher nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Die Nennungen überschritten damit die Grenze zur Schleichwerbung deutlich. Dass in den Bildunterschriften aufgeführte Hersteller zudem als Anzeigenkunden der streitgegenständlichen Veröffentlichung auftauchten, verstärke den Eindruck von Schleichwerbung. Die Nennungen hätten daher unterbleiben müssen, um den entstehenden werblichen Effekt zu vermeiden. Das ZEITmagazin akzeptiert die Rüge des Presserates.