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Warum wir eine Rüge des Presserats nicht für gerechtfertigt halten

 

Der Deutsche Presserat hat einen Artikel auf ZEIT ONLINE öffentlich gerügt. Er trägt die Überschrift „Landgericht stuft Letzte Generation als kriminelle Vereinigung ein“. Diese Meldung der Nachrichtenagentur AFP hatten wir redaktionell bearbeitet und dann auf ZEIT ONLINE veröffentlicht.

In ihr geht es um eine Entscheidungen des Landgerichts München I wonach Durchsuchungen und Beschlagnahmungen bei Mitgliedern der Gruppierung Letzte Generation rechtens gewesen seien und Beschwerden dagegen in zehn Fällen zurückgewiesen wurden.

Beanstandet hat der Presserat nicht den Inhalt des Artikels selbst, sondern lediglich die von uns gewählte Überschrift. In dieser werde die falsche Aussage getroffen, dass das Landgericht die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung eingestuft habe. Dies sei jedoch unzutreffend, da das Gericht in seinen Entscheidungen lediglich den Anfangsverdacht einer kriminellen Vereinigung als gegeben sah. Die in der Überschrift getroffene Aussage gehe daher nach übereinstimmender Auffassung der Mitglieder des Beschwerdeausschusses des Presserates weit über den tatsächlichen Inhalt der Entscheidungen des Landgerichts hinaus und sei mit der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex nicht vereinbar.

ZEIT ONLINE und die Rechtsexperten, die uns beraten, halten die Rüge für ungerechtfertigt und die Überschrift für rechtmäßig. Denn nach der geltenden Rechtsprechung darf in einer Überschrift pointiert zusammengefasst werden, was später im Artikel differenziert geschildert wird, eine Überschrift kann also nicht isoliert betrachtet werden.

Das Landgericht München I führt in den in Bezug genommenen Entscheidungen auch ausdrücklich aus, dass „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vorlägen, dass die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB sei, der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet sei. Das Gericht nennt in diesem Zusammenhang unter anderem die Störung und Blockaden des Betriebs verschiedener Flughäfen und konzertierte Aktionen, um den Durchfluss verschiedener Ölpipelines zu unterbrechen.

Diese rechtliche Einstufung des Gerichts wurde von uns in der Überschrift aufgegriffen und im Artikel dann im Einzelnen und vom Presserat unbeanstandet im Zusammenhang erläutert.