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Urteil des Supreme Courts zur Wahlkampffinanzierung – „one man, one vote“ oder „freedom of speech“?

 

AndreaDer Supreme Court hat gestern der Wahlkampffinanzierung in den USA eine neue Richtung gegeben. Das McCain-Feingold-Gesetz aus dem Jahre 2002, das mit einer Spendenbegrenzung für eine Art „Waffengleichheit“ zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen sorgen sollte, wurde enthebelt – von nun an können Unternehmen und Lobbyorganisationen ihre Kandidaten im Wahlkampf finanziell ohne Obergrenze unterstützen. Der Supreme Court stellt dabei das erste Amendment der amerikanischen Verfassung in das Zentrum seiner Argumentation: „freedom of speech“. Eine Spende ist Ausdruck einer Meinungsäußerung und deswegen vergleichbar mit freier Rede und darf nicht begrenzt werden – so lautet verkürzt der Argumentationsstrang.

Dieses Beispiel zeigt wieder einmal die Schwierigkeiten in der Regelung der Parteienfinanzierung und der (Unternehmens-)Spendenproblematik. Unternehmensspenden sind auch in der Bundesrepublik immer wieder ein Thema, einige führende Politiker sind über Spendenaffären gestolpert – man erinnere sich nur an die Maultaschen-Connection eines Lothar Späth, an die Flick-Affäre, an die nicht genannten Großspender des Altkanzlers Helmut Kohl, an das tragische Spiel mit der CDU-Schatzmeisterin Brigitte Baumeister u.v.m. „Unternehmermillionen kaufen politische Macht“, so lautet schon der Titel einer 1953 vom SPD-Parteivorstand herausgegebenen Denkschrift. Die Regelungen der Parteienfinanzierung in Deutschland – vor allem die einsetzende staatliche Finanzierung seit 1967 – machen Parteien unabhängiger von Groß- und Unternehmensspenden. Gekoppelt hiermit ist eine nicht übertriebene sondern sinnvolle Veröffentlichungspflicht für Spenden.

Aufgrund wachsender Ausgaben in Wahlkämpfen bei gleichzeitig sinkenden Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge und die staatliche Parteienfinanzierung (diese ist ja in Deutschland abhängig von den Mitgliedsbeiträgen und von den eingeworbenen Stimmen, um der „Verankerung der Parteien in der Bevölkerung“ Rechnung zu tragen) werden Spenden, vor allem Großspenden, wieder deutlich an Gewicht gewinnen.

Welchen Kriterien muss die Parteien- und Wahlkampffinanzierung Rechnung tragen? Es gibt hier kein Patentrezept, oftmals muss zwischen divergierenden Zielvorstellungen abgewogen werden. In der Parteienfinanzierungsforschung wurde auch die Metapher des magischen Vierecks aus dem wirtschaftspolitischen Sprachgebrauch bemüht:

Unabhängigkeit der Parteien und Politiker Transparenz der Parteifinanzen
Chancengleichheit der Parteien und Kandidaten Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger

Meiner Meinung nach ist die Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger ohne Zweifel die wichtigste Anforderung an eine demokratische Parteien- und Wahlkampffinanzierung. Im Sinne dieses Grundsatzes dürfen sich die in der Bevölkerung bestehenden sozioökonomischen Unterschiede nicht im politischen Willensbildungsprozess widerspiegeln. Es gilt, den ungleichen Möglichkeiten der Partizipation durch Geldspenden Einhalt zu gebieten. Als Maßstab für die Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger muss der strenge und formale Gleichheitssatz gelten. Jeder Bürger hat eine oder doch gleich viele Stimmen oder jede Stimme muss möglichst gleiches Gewicht haben. Dass Spenden und die Stimmabgabe bei Wahlen zumindest vergleichbar sind, hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt: „Der Bürger, der einer politischen Partei Geld spendet, bekennt sich damit in der Regel zu den Zielen dieser Partei, ähnlich wie wenn er ihr seine Wahlstimme geben würde“.