Von Christian Hesse
In der letzten Ausgabe des Nachrichtenmagazins Spiegel vom 26.5.2012 wird unter dem Titel „Mehr Stimmen, weniger Sitze“ das neue deutsche Wahlrecht für Bundestagswahlen thematisiert, das am 3.12.2011 in Kraft getreten ist. Dabei wird kein gutes Haar an dessen Sitzzuteilungsverfahren gelassen. Die Möglichkeit der Überhangmandate führe unter bestimmten Umständen zu „willkürlichen und widersinnigen“ Ergebnissen. Die Berichterstattung des Spiegels möchte ich hier durch meine eigene Perspektive ergänzen. Denn ich habe mich in den letzten Monaten mit den mathematischen Eigenschaften des Gesetzes beschäftigt und komme alles in allem zu einer positiven Einschätzung.
In aller Kürze noch einmal zur Historie: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil vom 3.7.2008 das seinerzeit geltende Wahlrecht zum Deutschen Bundestag in Teilen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung vorzunehmen. Das Gericht hatte nicht die Möglichkeit des Auftretens von Überhangmandaten moniert, sondern vielmehr das Phänomen des sogenannten Negativen Stimmgewichts. Dieses Phänomen beschreibt die in einigen Sitzzuteilungsverfahren vorkommende Paradoxie, dass hypothetische Zweitstimmengewinne für eine Partei in einem Bundesland (relativ zum tatsächlichen Wahlergebnis) unter ganz bestimmten Bedingungen für diese Partei zu einem Verlust von Mandaten auf Bundesebene führen können oder umgekehrt.
Grundsätzlich muss man sich bei der Betrachtung von Wahlsystemen einen ganz zentralen Punkt bewusst machen: Ein perfektes, in jeder Hinsicht makelloses Sitzzuteilungsverfahren gibt es nicht. Bei jedem Entwurf eines Zuteilungsverfahrens sind Abwägungen hinsichtlich des Grades der Durchsetzung zentraler Wahlrechtsprinzipien (Gleichheit der Wahl, Unmittelbarkeit der Wahl) vorzunehmen. Jede Stimme soll den gleichen Wert haben und es sollen zwischen der Stimmabgabe und dem Wahlergebnis keine vermittelnden Instanzen stehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber nun aufgetragen, den Systemfehler des Negativen Stimmgewichts zu beseitigen. Allerdings nicht notwendigerweise für jede abstrakt konstruierbare Situation, sondern orientiert an in der politischen Wirklichkeit plausiblen Fallgestaltungen. Daraufhin hat der Gesetzgeber nach intensiven Diskussionen und Expertenanhörungen ein neues Wahlrecht verabschiedet, das diesen Kriterien gerecht werden soll. Was ist davon zu halten?
Zum einen ist auch das neu geltende Wahlrecht nicht vollständig frei von Eigenheiten. Damit bewirkt es Differenzierungen bei den Idealanforderungen der Verfassungsprinzipien der gleichen und unmittelbaren Wahl. Zudem lässt das neu geltende Wahlrecht die Möglichkeit des Effekts des Negativen Stimmgewichts weiterhin zu.
Allerdings ist hierbei entscheidend, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten dieses Effekts im neu geltenden Wahlrecht signifikant geringer ist als im Wahlrecht alter Fassung und nur noch im Promillebereich liegt. Somit bestehen zwar theoretische Möglichkeiten des Auftretens von Negativem Stimmgewicht. Es ist jedoch angemessen, von seltenen Ausnahmefällen zu sprechen.
Die grundsätzliche Frage in der aktuellen Debatte zum neuen Wahlrecht lautet: Ist es urteilskonform im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 3.7.2008? Diese Frage ist mit Ja zu beantworten: Fälle von Negativem Stimmgewicht sind sehr unwahrscheinlich geworden. Das neu geltende Wahlrecht erfüllt den Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts.
Ob das neue Wahlrecht aber Bestand hat, entscheidet sich ab kommendem Dienstag: Für den 5. Juni 2012 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die mündliche Verhandlung über die Klagen gegen das Gesetz von SPD, Bündnis90/Die Grünen und von rund 3.000 Bürgerinnen und Bürgern angesetzt.
Christian Hesse ist Professor für Mathematische Statistik am Institut für Stochastik und Anwendungen der Universität Stuttgart. Er war im Rahmen der Verhandlung des neuen Wahlrechts vor dem Bundesverfassungsgericht Gutachter für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion.