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Verschärft das Sparpaket die Energiearmut?

StruenckNoch ist nichts vom Bundestag beschlossen, noch sind die Details der Sparvorschläge gut getarnt. Dennoch wird es die Bezieher von Arbeitslosengeld II besonders treffen, so viel ist klar. Einer der Vorschläge richtet sich auf Heizkostenzuschüsse, die von Bund und Ländern gemeinsam finanziert werden. Die Bundesregierung will ihren Anteil nun ganz streichen. Doch das Problem würde damit nur in die Länder und Kommunen verschoben. Denn die Heizkostenzuschüsse für Langzeitarbeitslose wurden eingeführt, um die überproportional hohen Energiekosten armer Haushalte zu reduzieren. Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale NRW müssen rund 20 Prozent der Bevölkerung mehr als 13 Prozent ihres Einkommens für Strom und Heizung ausgeben. Darunter fallen nicht nur die Bezieher von Arbeitslosengeld II. International spricht man vom Phänomen der „Energiearmut“, das hierzulande nur in Expertenkreisen diskutiert wird. In Großbritannien und anderen europäischen Ländern hingegen gibt es politische Programme, die sich diesem Problem widmen. Die Europäische Union hat ihre Mitgliedsstaaten aufgefordert, Lösungen zu entwickeln. In Deutschland verhallt der Aufruf bislang.

Können Haushalte ihre Rechnungen für Energie nicht bezahlen, wird ihnen häufig von den Energieversorgern der Strom gesperrt. Mit dieser Lösung sind allerdings auch die Unternehmen nicht glücklich, denn das Forderungsmanagement ist aufwändig und kostenintensiv. Bei den betroffenen Menschen wiederum häufen sich Schulden an. Oder die Wohnungen werden nicht richtig geheizt, was die Gesundheit der Menschen gefährdet und auch den Wohnungsbesitzern schadet. Heizkostenzuschüsse sind kein Allheilmittel gegen diese Entwicklung. Doch gut gedämmte Wohnungen stehen gerade armen Haushalten häufig nicht zur Verfügung. Solange in Deutschland keine breiten Strategien entwickelt werden, können Heizkostenzuschüsse die Situation bei Langzeitarbeitslosen vorübergehend lindern und Verschuldungsspiralen stoppen. Das Vorhaben der Bundesregierung zeigt: Die Herausforderung der Energiearmut wird ignoriert. Das ist kein gutes Zeichen für eine intelligente, nachhaltige Sozialpolitik.

 

Menschenwürde lässt sich nicht pauschalieren: Was das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV für die Sozialpolitik bedeutet

StruenckWieder einmal kommt Wegweisendes aus Karlsruhe. Mit ihrem Urteil zur Berechnung der Regelsätze des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) haben die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts neben vielen Details eine zentrale Richtlinie vorgegeben: Pauschale Sozialleistungen, die das Existenzminimum sichern sollen, können nur „den durchschnittlichen Bedarf“ decken. Es gebe jedoch in Einzelfällen auch einen besonderen Bedarf, der „unabweisbar“ und „laufend“ sei, heißt es in der Urteilsbegründung.
Diese Richtlinie hilft zum Beispiel chronisch Kranken, die in Zukunft zusätzliche Leistungen bekommen werden, genau wie auch schulpflichtige Kinder. Diese Richtlinie relativiert aber auch ein zentrales Ziel der früheren Gesetzgebung, als Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammen gelegt wurden. Denn unter anderem sollte die Auszahlung der Sozialleistungen massiv vereinfacht werden. Zuvor berechnete sich die alte Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Einkommen. Also mussten jeweils individuelle Ansprüche ermittelt werden. Das kostete Geld und Personal.
Als das Arbeitslosengeld II eingeführt wurde, gab es nur noch pauschale Regelsätze plus zusätzliche Leistungen wie Wohngeld und einige Sonderbedarfe. Die früheren Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosenhilfe waren im Grunde die Verlierer der Reform.
Doch dem Bundesverfassungsgericht ging es weniger um bestimmte soziale Gruppen, sondern um den Einzelnen und seine Menschenwürde. Sie zu bewahren, hängt vom konkreten Bedarf im Einzelfall ab. Pauschale Sozialleistungen passen nicht zu einer Grundsicherung, die ein menschenwürdiges Existenzminimum garantieren soll.
So weit, so klar. Wegweisend sind in Karlsruhe allerdings nicht nur einige Urteile, sondern auch deren Widersprüche. Sie sorgen meist dafür, dass so gut wie alle mit dem Urteil leben können, zum Beispiel auch die Bundesregierung. Denn an anderen Stellen haben die Richterinnen und Richter festgestellt, dass die derzeitigen Regelsätze nicht zu gering seien, um das physische Existenzminimum zu sichern. Ist das wirklich ein Widerspruch?
Wichtig ist die Betonung des „physischen“ Existenzminimums. Im Sozialrecht ist allerdings vielfach davon die Rede, dass das „sozio-kulturelle Existenzminimum“ gesichert werden solle. Die Richterinnen und Richter verwenden den Begriff des „menschenwürdigen Existenzminimums“. Dazu gehört nach ihrer Meinung nicht nur die physische Existenz, sondern auch ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“. Wenn aber die Regelsätze an sich ausreichen, um die physische Existenz zu sichern, und nur in Einzelfällen besondere Bedarfe hinzukommen, was ist dann mit denjenigen, bei denen keine besonderen Bedarfe feststellbar sind? Müssen die mit der Sicherung des physischen Existenzminimums zufrieden sein, entgegen der eigentlichen Leitlinie des Gerichts? Oder ist die Konsequenz dann nicht, dass alle Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II automatisch Anrecht auf zusätzliche Leistungen gemäß ihrem Bedarf haben? Bleibt dadurch auch das Lohnabstandsgebot zu den untersten Lohngruppen auf dem Arbeitsmarkt gewahrt?
Die Antwort auf diese offenen Fragen ist ebenfalls offen. Denn der Gesetzgeber habe „einen Gestaltungsspielraum“ bei der Bemessung des Existenzminimums. Das betrifft im Übrigen auch die Methode, die allerdings nachvollziehbar und offen sein müssen. Nur „Schätzungen ins Blaue hinein“ sind nicht vertretbar. Die bisherigen Methoden des Gesetzgebers waren aber häufig genau solche Schätzungen. Das heftig umstrittene Statistik-Modell, in dem die untersten 20 Prozent der Beschäftigten zum Maßstab genommen werden, ist hingegen durchaus akzeptabel.
Wie so oft hat der Gesetzgeber also auch einen Gestaltungsspielraum, wenn es darum geht, die Vorgaben des Verfassungsgerichts umzusetzen. Auch wenn dies durch politische Machtverhältnisse entschieden wird, hat das Gericht einen unumstößlichen Pflock eingeschlagen: Eine soziale Grundsicherung sollte zwar Gleichheit zum Ziel haben. Aber ihre Instrumente können und dürfen deshalb nicht gleich sein. Das gebietet die Menschenwürde.