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Platz da!

 

© ADFC Jens Schütte

Radfahrer dürfen auf der Straße fahren – es sei denn, parallel verläuft ein benutzungspflichtiger Radweg. Aber nicht jeder traut sich mit seinem Velo auf die Fahrbahn. Zu eng oder zu schnell überholende Pkws machen einigen Fahrern Angst. Dabei können sie mit ihrer eigenen Fahrweise dazu beitragen, dass die notwendigen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Aber wer muss welchen Abstand einhalten?

Abstand zum Fahrbahnrand

Einige Radler fahren auf der Straße relativ eng am Bordsteinrand. Das ist gefährlich. „Wer zu dicht am Bordstein fährt, lässt den Autos viel Platz, sie auf der eigenen Spur zu überholen“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Infolge halten viele Autos zu wenig Abstand zum Radfahrer.

Ausreichend Platz zum Fahrbahnrand ist aus verschiedenen Gründen wichtig. Kein Radfahrer fährt permanent Ideallinie. Schlaglöcher in der Fahrbahn, Seitenwind oder parkende Autos zwingen den Radfahrer zum Ausweichen. Hinzu kommen die natürlichen Lenkbewegungen, die jeder macht, um das Gleichgewicht auf dem Rad zu halten. Bei Kindern oder Gelegenheitsfahrern sind sie größer als bei geübten Radlern.

Schlechte Straßenverhältnisse zwingen Radfahrer auszuweichen © ADFC Wilhelm Hörmann

Der ADFC empfiehlt 70 bis 100 Zentimeter Abstand zum Straßenrand. Der letzte Wert wird gerne zitiert, weil er sich an einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken orientiert. Das besagt, dass ein Radfahrer bei Dunkelheit und Regen auf einer stark befahrenen Straße nicht weiter als einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren darf (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77). Wer jedoch mindestens 70 Zentimeter Abstand zum Bordstein einhält, ist laut Huhn vor zu eng überholenden Autos gefeit.

Parkende Autos

Radfahrer sind ohne Knautschzone unterwegs. Besonders tückisch ist die Situation, wenn sie auf der Straße an parkenden Autos vorbei fahren. Das Problem kennen Velofahrer in vielen Städten weltweit. In New York wurden vor einiger Zeit Fensteraufkleber an alle Taxen ausgegeben, um die Fahrgäste dafür zu sensibilisieren, vor dem Öffnen der Tür nach hinten auf die Straße zu sehen.

In der Straßenverkehrsordnung gibt es keinen Richtwert, wie groß der einzuhaltende Abstand sein soll. Gerichte gehen von einer Türbreite als Pufferzone aus. Die reicht je nach Fahrzeugtyp von 80 Zentimetern bis hin zu anderthalb Metern.

Um die einzuhalten, muss der Radfahrer schon recht selbstbewusst auf der Fahrbahn unterwegs sein. Einige Autofahrer sind schnell mit Schimpftiraden zur Stelle, wenn ein Radfahrer so weit links fährt. Hier wünscht man sich als Velofahrer auch von Seiten der Bundesregierung mehr Aufklärung über die Rechtslage.

Auto überholt Radfahrer

Ähnlich ist es beim Abstand, mit dem Autofahrer Radfahrer überholen. Die Auslegung der StVO lässt hier viel Spielraum für eigene Interpretationen. Der Gesetzgeber setzt eher auf die Vernunft des Einzelnen und formuliert im Paragraf 5 Absatz 4 recht schwammig:

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

Klare Werte liefern hier wieder die Richter. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil festgelegt: Autofahrer haben beim Überholen mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einzuhalten. Werden auf den Rädern Kinder transportiert, beträgt der Abstand zwei Meter. Der gilt auch, wenn der Pkw 90 km/h schnell fährt.

Der Nachteil der Zahlen: Sie sind schwer messbar und somit auch nicht zu kontrollieren. ADFC-Referent Huhn plädiert für eine Regelung, die bereits in Spanien angewendet wird. Dort heißt es, dass sich das Auto beim Überholen von Velos mit mindestens zwei Rädern auf der Nachbarspur befinden muss. Das ist ein Maß, das ebenso nachvollziehbar wie kontrollierbar ist.

Radfahrer überholt Radfahrer

Auf der Straße haben Radfahrer ausreichend Platz, aneinander vorbeizufahren. Hier gibt es keine Richtwerte. Anders sieht es auf separaten Radwegen aus. So darf auf einem 1,70 Meter breiten Radweg ein Radfahrer dann überholen, wenn er geklingelt hat und merkt, dass sein Vordermann ihn wahrgenommen hat (OLG Frankfurt/M., 17 U 129/88). Allerdings sind nicht alle Radwege so breit.

Radfahrer an Ampeln

Warten Autofahrer vor einer roten Ampel, „darf der Radfahrer an den parkenden Autos zwischen Bordstein und Schlange vorbeifahren, sofern der Platz das zulässt“, sagt Huhn. Das erlaubt Paragraf 5 Absatz 8 der StVO. Auch hier ist die Definition von „ausreichend Platz“ reine Ermessenssache und lässt viel Spielraum für Spekulationen und gerne auch für Streit.

Radfahrer macht Autos Platz

Radfahrer sind aber auch verpflichtet, nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. Wenn dies nicht anders möglich ist, muss dazu an geeigneter Stelle (Seitenstreifen, Bushaltestelle) angehalten oder weit rechts gefahren werden.

§ 5

(6) … Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.