Von heute an gilt die Reform des Flensburger Punktesystems. Ich hatte bereits im vergangenem Jahr über den neuen Bußgeldkatalog im Blog berichtet. Wer nochmal genauer wissen, welcher Verstoß wie viel kostet, kann das hier beim ADFC nachsehen.
Die entscheidende Änderung: Wer über Rot fährt, zahlt ab jetzt 60 statt 45 Euro, wenn er erwischt wird. Leuchtet das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde, sind es 100 Euro. Zusätzlich kassiert der Radfahrer einen Punkt in Flensburg.
Das erscheint vielleicht nicht viel. Aber Roland Huhn, Rechtsreferent vom ADFC, erinnert daran, dass der Führerschein künftig bereits bei acht und nicht mehr bei 18 Punkten eingezogen wird. Also kann auch Radfahren richtig teuer werden, wenn man sich nicht an die Regeln hält.
Das Verkehrsrecht ist nicht immer eindeutig. Deshalb stellen wir in loser Folge mithilfe des Rechtsanwalts Christoph Krusch die größten Irrtümer und Legenden zum Thema Radfahren im Blog vor. Krusch arbeitet in Berlin und hat sich aufs Radrecht spezialisiert.
Teil 6: Geisterradler unerwünscht
§ 2 Absatz 2 StVO: Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Das gilt auch für Radfahrer. Geisterradeln ist verboten. In Deutschland fährt man rechts – auf dem Radweg wie auf der Fahrbahn, mit ausreichend Sicherheitsabstand zum Rand. Einen Radweg auf der linken Seite darf man nur benutzen, wenn er durch ein entsprechendes Schild freigegeben ist. Immer wieder missachten Radfahrer diese Regel.
Eine Untersuchung der Unfallforschung der Versicherer (UDV) zum Thema Abbiegen hat ergeben, dass etwa 15 Prozent der Radfahrer regelwidrig links fahren. Eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von 2009 geht von einem noch höheren Wert von 20 Prozent aus. Geisterradeln ist extrem gefährlich und eine der Hauptunfallursachen auf dem Rad. Autofahrer rechnen nicht mit Radfahrern von links und kollidieren mit ihnen häufig an Kreuzungen und Ausfahrten. Zudem können sich auf oftmals schmalen Radwegen leicht Lenker verhaken, oder einer der aufeinander Zufahrenden weicht auf den Gehweg aus. Weiter„Geisterradler auf dem Radweg“
Das Verkehrsrecht ist nicht immer eindeutig. Das hat kürzlich hier im Blog die lebhafte Debatte zu einer ACE-Studie gezeigt, die falsche Infos zur Zebrastreifen-Nutzung enthielt. Deshalb stellen wir in den kommenden Wochen mithilfe des Rechtsanwalts Christoph Krusch die größten Irrtümer und Legenden zum Thema Radfahren im Blog vor. Krusch arbeitet in Berlin und hat sich aufs Radrecht spezialisiert.
Teil 5: Radfahrer sind auf der Fahrbahn richtig
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO: Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237 (Radfahrer), 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) angeordnet ist.
Für manche Autofahrer ist es noch immer unvorstellbar: Radfahrer gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn und gelten laut Gesetzgeber dort als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. So steht es seit dem 1. September 1997 in der StVO und wurde 2010 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt. Das heißt: Das Fahren auf dem Radweg soll die Ausnahme sein. Es darf nur dann verpflichtend angeordnet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse den Radfahrer besonders gefährden. Weiter„Rad- und Autofahrer teilen sich die Fahrbahn“