Das Verkehrsrecht ist nicht immer eindeutig. Deshalb stellen wir in loser Folge mithilfe des Rechtsanwalts Christoph Krusch die größten Irrtümer und Legenden zum Thema Radfahren im Blog vor. Krusch arbeitet in Berlin und hat sich aufs Radrecht spezialisiert.
Teil 6: Geisterradler unerwünscht
§ 2 Absatz 2 StVO: Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Das gilt auch für Radfahrer. Geisterradeln ist verboten. In Deutschland fährt man rechts – auf dem Radweg wie auf der Fahrbahn, mit ausreichend Sicherheitsabstand zum Rand. Einen Radweg auf der linken Seite darf man nur benutzen, wenn er durch ein entsprechendes Schild freigegeben ist. Immer wieder missachten Radfahrer diese Regel.
Eine Untersuchung der Unfallforschung der Versicherer (UDV) zum Thema Abbiegen hat ergeben, dass etwa 15 Prozent der Radfahrer regelwidrig links fahren. Eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von 2009 geht von einem noch höheren Wert von 20 Prozent aus. Geisterradeln ist extrem gefährlich und eine der Hauptunfallursachen auf dem Rad. Autofahrer rechnen nicht mit Radfahrern von links und kollidieren mit ihnen häufig an Kreuzungen und Ausfahrten. Zudem können sich auf oftmals schmalen Radwegen leicht Lenker verhaken, oder einer der aufeinander Zufahrenden weicht auf den Gehweg aus. Weiter„Geisterradler auf dem Radweg“