Im Nachgang zu dem Frankfurter Koran-Beschluss haben zwei betroffene Anwälte eine exzellente Analyse der deutschen Rechtslage vorgelegt. Nasrin Karimi und Philippe Koch beschreiben im neuen Heft von NOVO, wie das deutsche Rechtssystem paradoxerweise gerade langjährig hier wohnende und gut integrierte Ausländer in rechtliche Enklaven einsperrt und ihnen den Zugang zu deutschem Recht verwehrt. Der ganze Artikel ist hoch lesenswert. Ein Auszug:
„Während klassische Einwanderungsländer wie Frankreich und Großbritannien in ihren Rechtsordnungen den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfung für die Bestimmung des anzuwendenden Personen- und Familienrechts gewählt haben, geht das deutsche internationale Privatrecht vom Staatsangehörigkeitsprinzip aus. Maßgeblich also für die Frage, welches Recht in persönlichen Angelegenheiten anzuwenden ist, ist die Staatsangehörigkeit der rechtsuchenden Bürger, unabhängig davon, wie lange diese sich in Deutschland schon aufhalten.
Welche Folgen hat diese Praxis für die Justiz? Was bedeutet dies für die beteiligten Bürger? In Deutschland sind durch die Anwendung ausländischen Rechts Enklaven entstanden, in denen die deutsche Zivilrechtsordnung für den nicht-deutschen Teil der Bevölkerung keine Geltung hat.
So werden Iraner vor deutschen Gerichten nach dem Recht der Islamischen Republik Iran geschieden, ein Ägypter, der in Deutschland seit 40 Jahren lebt und hier verstirbt, wird nicht nach deutschem Erbrecht, sondern nach dem ägyptischen Erbrecht beerbt.
Nicht nur, dass die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts deutschen Juristen erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Anwendung ausländischen Rechts begründet darüber hinaus ein rechtskulturelles Spannungsfeld, das der deutschen Öffentlichkeit und den verfahrensbeteiligten ausländischen Bürgern unter dem Gesichtspunkt der Rechtsakzeptanz nur schwer zu vermitteln ist.
So kennen beispielsweise islamisch-rechtlich geprägte Rechtsordnungen im Bereich des Familien- und Erbrechts eine Vielzahl von tief verwurzelten rechtskulturellen Besonderheiten, die dem deutschen Recht fremd sind, aber von deutschen Gerichten anzuwenden sind. Für den islamisch-rechtlichen Kulturkreis seien beispielhaft die von der Scharia stark geprägten Scheidungsgründe sowie die systematische Benachteiligung von Frauen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erwähnt.
Dies führt oft zu paradoxen Ergebnissen. Denn regelmäßig werden in der Bundesrepublik lebende Ausländer, die längst integriert sind, in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren an dem Recht ihrer Herkunftsländer „festgehalten“. Und dies, obwohl die wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände der in Deutschland lebenden Ausländer oft keinerlei Bezug mehr zu den Prämissen aufweisen, die den Wertungen der Rechtsordnungen ihrer Herkunftsländer zugrunde liegen. Warum sollte sich etwa eine seit 20 Jahren in Deutschland tätige Ärztin, die aus dem Iran stammt und in Deutschland voll integriert ist, nach dem Recht der Islamischen Republik Iran scheiden lassen? „