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Sturm 34 laut Landgericht Dresden keine kriminelle Vereinigung

 

Im Prozess gegen Mitglieder der verbotenen Neonazi-Organisation „Sturm 34“ sind zwei Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden, allerdings nicht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Ein Urteil, das überrascht.

Zur Begründung sagte Richter Martin Schultze-Griebler laut Netzeitung, den Angeklagten fehle es „überwiegend am intellektuellen Inventar“. Neonazis schützen sich also offenbar durch Dummheit vor einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, bzw. durch ihre fehlenden Fähigkeit zur normalen Konfliktlösung: Verbale Auseinandersetzungen kannten die jungen Männer, die im Mai und Juni 2006 mehrere brutale Überfälle in der Region inszenierten, wohl kaum, so der Richter weiter. Die Bezugnahme der „Sturm 34“-Mitglieder auf nationalsozialistische Ideen zeige einen tiefen Rassismus, so Schultze-Griebler. Es sei „die passende Ideologie für Leute, die sich gern prügeln“. Es habe aber keinen für alle Mitglieder „verbindlichen Gruppenwillen“ gegeben. Aber: Ihnen sei es um Einschüchterung, um das Schaffen einer „national befreiten Zone“ gegangen, was nun doch irgendwie entfernt wie ein gemeinsames Ziel klingt.  

Unter einer kriminellen Vereinigung versteht man einen Personenzusammenschluss von gewisser Dauer, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen. Der Tatbestand findet sich im deutschen Recht im Abschnitt der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und soll vor allem so genannte Organisationsdelikte unter Strafe stellen, also die so genannte Bandenkriminalität und den Terrorismus. (Quelle: Wikipedia)

Bedenkt man, dass dem Gericht zufolge kein einheitlicher Gruppenwillen da war, trat die Gruppe aber schon recht „überzeugend“ auf, wie der Richter laut Netzeitung sogar selbst ausführte:

„Schultze-Griebler machte in der anderthalbstündigen Begründung des Urteils aber auch klar, dass die Verurteilten bei Übergriffen mit äußerster Brutalität vorgingen. Bei einem Überfall auf acht junge Leute an einer Torfgrube in Mittweida rückten die Angreifer mit 15 bis 20 Mann an, bei einem Dorffest im benachbarten Rochlitz sogar mit bis zu 25 Mann. Martialischer Auftritt in schwarzer Kleidung, meist mit geschorenen Köpfen, dazu mit Sand gefüllte Handschuhe: So sah das Einschüchterungspotenzial der Truppe aus. Beim Überfall an einer Tankstelle in Stollberg (Erzgebirge) ging es besonders brutal zu: Tritte und Schläge gegen einen 20-Jährigen, der später als Zeuge aussagte. «Wir haben uns an die Vorgänge in der Münchner U-Bahn erinnert gefühlt», sagte der Richter. Hätte es eine Videoaufzeichnung gegeben wie in der bayrischen Metropole, wäre sicher über ein mögliches Tötungsdelikt zu verhandeln gewesen. „Dass da kein Toter zurückblieb, war nicht das Verdienst der Angeklagten.““

Die Anklage hatte am Montag für zwei der fünf Angeklagten Haftstrafen von zweieinhalb Jahren sowie zwei Jahren und zwei Monaten gefordert. Staatsanwältin Beatrice Baumann sah auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung als erwiesen. Es bleiben nach dem Urteil sieben Tage, um Revision einzulegen.

Aus dem Urteil des BGH wegen Bildung einer kriminelle Vereinigung im Fall Landser:

Die Gruppe habe die für eine (kriminelle) Vereinigung vorausgesetzte Organisationsstruktur aufgewiesen, den notwendigen verbindlichen Gesamtwillen ausgebildet und sich als einheitlicher Verband verstanden. Sie habe sich daher von einer Bande im strafrechtlichen Sinne abgehoben, die keine organisatorischen Strukturen und auch keinen den Willen der einzelnen Bandenmitglieder überlagernden Gesamtwillen aufweisen müsse. Die Tätigkeit der Bande erschöpfe sich darin, daß deren Mitglieder aus je eigenem Interesse an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung zusammenwirken. Dagegen verfolge sie keine über die unmittelbaren kriminellen Handlungen hinausgehenden gesellschaftsgefährdenden Ziele. […]

Da im Vordergrund der Aktivitäten der Gruppe die Begehung von Straftaten gestanden habe, nämlich die Verbreitung zu Gewalttaten auffordernder, volksverhetzender, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfender und den Nationalsozialismus wiederbelebender Botschaften, und hierdurch die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet gewesen sei, habe die Band sämtliche Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB erfüllt.

LG Dresden: Freispruch für Pühse – BGH hob Urteil auf

Übrigens war es auch diese Kammer des Landgerichts Dresden, die NPD-Funktionär Pühse freigesprochen hatte, dabei ging es um die Verbreitung von Neonazi-Musik mit volksverhetzenden Inhalten. Pühse war als langjähriger Produktionsleiter und seit 2004 als Geschäftsführer im NPD-Verlag “Deutsche Stimme” für den Vertrieb von CDs verantwortlich, deren Texte von der Staatsanwaltschaft teilweise als strafbar eingestuft worden waren. Das Landgericht Dresden , genauer gesagt Richter Schultze-Griebler, hatte ihm allerdings zugebilligt, dass er irrtümlich von der Zulässigkeit der Inhalte ausgehen durfte, weil er für die CDs zuvor anwaltliche Gutachten eingeholt hatte. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hätte das Landgericht prüfen müssen, ob es sich bei der Kooperation des Angeklagten mit den Anwälten um “gezielte Umgehungsversuche” gehandelt habe. Es gebe Anzeichen dafür, dass die Rechtsgutachten nur darauf gerichtet gewesen seien, “das Aufstacheln zu Hass, Wut und Gewalt in Formulierungen zu gießen, die bisher von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig verboten wurden”, so die Anklage.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob im April 2008 den Freispruch von NPD-Funktionär Pühse wegen des Vertriebs rechtsextremer CDs wieder auf. Nach einer Entscheidung des BGH in Karlsruhe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen. Mehrere Richter des 3. BGH-Strafsenats hatten bereits bei der mündlichen Verhandlung am 21. Februar Skepsis gezeigt, ob einem Angeklagten wirklich ein strafbefreiender Irrtum zugebilligt werden könne, wenn er – wie Pühse – bewusst an die Grenze der Legalität gehe und dabei das Unrecht womöglich “billigend in Kauf nehme”. 

NPD-Funktionär soll „Sturm 34“ gesteuert haben

Zurück zum „Sturm 34“. Laut MDR stellte sich während der Verhandlung zudem heraus, dass ein lokaler NPD-Funktionär offenbar die Aktivitäten der Neonazi-Kameradschaft steuerte. Dies konnte unter anderem durch Abhörprotokolle der Polizei belegt werden. So hat der Funktionär die Neonazis mehrfach für die Bewachung von NPD-Parteiveranstaltungen angefordert. Zu einer Vereinigung gehört es auch, dass Aufgaben verteilt werden, dies scheint hier ebenfalls der Fall gewesen zu sein.

Den Vogel in der ganzen Sache schießt aber Sachsens Innenminister Buttolo mit folgendem Kommentar ab:

„Mit diesen Freiheitsstrafen können wir ein wichtiges Signal ins Land senden. Nämlich dass rechtsradikale Straftaten geahndet werden.“

Bezug zu einer SA-Brigade

Die verbotene Neonazi-Kameradschaft “Sturm 34″ wurde laut Sächsischer Zeitung im März 2006 im sächsische Mittweida gegründet. Mit dem Titel bezog sie sich auf eine während der Zeit des Nationalsozialismus in der Region stationierte SA-Brigade gleichen Namens. Die Organisation hatte sich laut Innenministerium das Ziel gesetzt, eine – wie es im rechtsextremen Jargon heißt – “national befreite Zone” zu schaffen. Ihre brutalen Übergriffe richteten sich vor allem gegen Andersdenkende wie Menschen aus dem linken Spektrum und Ausländer.

Laut Ministerium zählten rund 50 Mitglieder zum harten Kern der Mitglieder. Hinzu kamen rund 100 Sympathisanten. Im gesamten früheren Landkreis Mittweida mehrfach Döner-Imbisse angegriffen. Auch über Volksfeste fiel die Schlägertruppe her. Zudem war das Büro der Linkspartei in Mittweida mehrere Male das Ziel von Attacken. Sachsens Innenminister Albrecht Buttolo (CDU) verbot „Sturm 34“ im April 2007. Damals berichtete NPD-BLOG.INFO so:

In Sachsen ist die rechtsextreme Neonazi-Bande “Sturm 34″ verboten worden. Die vor einem Jahr gegründete Vereinigung habe eindeutig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, begründete Innenminister Albrecht Buttolo. Die Mitglieder der Neonazi-Bande seien mit äußerster Brutalität gegen Ausländer und Andersdenkende vorgegangen, um eine “national befreite Zone” zu schaffen. Es habe eine eindeutig rassistische Ausrichtung gegeben. Medienberichten zufolge sagte Buttolo, die Neonazis stammten aus allen sozialen Schichten, unter ihnen seien Empfänger staatlicher Hilfen ebenso wie Angestellte und Studenten. Die führenden Köpfe stammten aus der Region und seien gut situiert. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zählte die Gruppierung zuletzt rund 50 Mitglieder sowie etwa 100 Sympathisanten. Bei Wohnungsdurchsuchungen stellten Ermittler Schreckschusswaffen, Würgehölzer, Sturmhauben, aber auch Propagandamaterial, Handys und Computer sicher.

Schär: „Sturm 34“ auf jeden Fall kriminelle Vereinigung 

Mittlerweile berichtet die Nachrichtenagentur ddp, dass die Staatsanwaltschaft eine Revision gegen das Urteil prüfe. Das Urteil sei nicht überzeugend, auch wenn die hohen Haftstrafen für die beiden rechtsextremen Schläger angemessen seien, sagte Oberstaatsanwalt Jürgen Schär in Dresden auf ddp-Anfrage. Im zentralen Anklagepunkt der Bildung einer kriminellen Vereinigung hat die Staatsanwaltschaft jedoch eine andere Auffassung. Anders als das Gericht sieht sie in der verbotenen Organisation „Sturm 34“ auf jeden Fall eine kriminelle Vereinigung. 

Siehe auch: Sachsen: NPD-Mann soll “Sturm 34″ gesteuert haben, Das Problem mit den V-Leuten, Sachsen: Prozess gegen “Sturm 34″ – inklusive V-Mann, Sachsen: Haftstrafe für Sturm-34-Mitglied, Sachsen: Haftstrafe für SSS-Anführer