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NPD-Mitglied darf entlassen werden

 

Ein Beamter in Sachsen-Anhalt rief zum gewalttätigen Umsturz auf und hetzte in antisemitischer Manier gegen den Staat. Seine schlussendlich ausgesprochene Kündigung hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt. Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ein gewisses Mindestmaß an Verfassungstreue aufzubringen, so die Urteilsbegründung.

Ein Gastbeitrag der ver.di-Jugend

Das BAG entschied: Die Kündigung eines Staatsbediensteten, der in einem Rundschreiben zu gewaltsamem Volksaufstand aufgefordert hat, ist rechtens. Ein Staatsdiener „dürfe nicht dazu aufrufen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.“ Damit bestätigte der Zweite Senat des BAG die Entlassung eines Mannes aus dem Landesdienst Sachsen-Anhalts.

Ein Nazi im Staatsdienst

Vor dem BAG hatte ein Neonazi gegen seine Kündigung geklagt. Er war seit 2003 in der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts angestellt und in seiner Freizeit als Mitglied in der NPD aktiv sowie in deren Jugendorganisation, den Jungen Nationaldemokraten (JN).

Mittels Newsletter und Infoveranstaltungen rief er zu gewaltsamen Demonstrationen auf. Seine Rundschreiben enthielten Parolen wie „17. Juni: Ein Volk steht auf und kämpft sich frei – Zeit, einen neuen Aufstand zu wagen“ oder forderten, „diesmal Tote nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen – dem Volk wär´s recht!“

NPD-Aktivität vs. demokratische Grundordnung

Als der Arbeitgeber von der Parteizugehörigkeit seines Angestellten erfuhr, erteilte er im Oktober 2007 eine Abmahnung. Darin wurde dem Staatsdiener vorgeworfen, seine NPD-Aktivitäten verschwiegen zu haben. Zudem hätte er bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ein bewusst falsches Bekenntnis zu den Grundsätzen der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung abgegeben.

Nachdem der Mitarbeiter nach seiner Abmahnung auf einer Veranstaltung der NPD gesichtet wurde, erhielt er im Mai 2008 die Kündigung. Begründung dafür war seine Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung der NPD, wodurch er erneut seine politische Treuepflicht verletzt habe. Der Mann legte Widerspruch ein und der Fall kam vor das BAG.

Allerdings: Laut BAG-Urteil stehen allein die Mitgliedschaft in der NPD oder Aktivitäten für sie oder ihre Jugendorganisation (JN) einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht generell entgegen. Die NPD-Mitgliedschaft reicht auch dann nicht als Kündigungsgrund aus, wenn man der Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstellt. Schließlich wurde diese bis dato nicht vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und somit verboten.

ver.di Jugend befürwortet Richterspruch

Der angeklagte Staatsdiener hatte bei seiner Tätigkeit im Finanzamt Zugriff auf personenbezogene Daten, was die Gefahr ihrer Verunglimpfung birgt. Nazis stellen seit Jahren Listen politischer Gegner_innen zusammen und organisieren sich in der so genannten Anti-Antifa. Nach ihrem „Outing“ anhand einer solchen Liste werden Lokalpolitiker_innen, Antifaschist_innen und Journalist_innen nicht selten bedroht und überfallen.

Somit begrüßt die ver.di Jugend den Gerichtsentscheid, selbst wenn ein Verbot der NPD längst überfällig ist. Dieses BAG-Urteil setzt Richtlinien für den öffentlichen Dienst und erhöht den Druck auf Neonazis und ihre Organisationen.