Lesezeichen
‹ Alle Einträge

Fünf Monate Haft für Schwandorfer Nazi-Kader

 

Wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde Neonazi Daniel Weigl am Montag, den 25. Juni, vom Amtsgericht Schwandorf zu fünf Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Noch hat Weigl allerdings die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Aufgrund eines Zitates aus einem Lied der Hitler-Jugend (HJ) im mittlerweile abgeänderten Titelbanner der Neonazi-Homepage „Widerstand Schwandorf“ musste sich Daniel Weigl, seines Zeichens Aktivist im „Freien Netz Süd“ (FNS), am Montag, den 25. Juni, vor dem Amtsgericht Schwandorf wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verantworten. Ins Rollen gekommen waren die Ermittlungen hierzu durch die „Landeszentrale für neue Medien“, die die Staatsanwaltschaft auf das Zitat aufmerksam gemacht hatte. Weigl hatte die Homepage presserechtlich geführt und zeichnete sich auch für das entsprechende Zitat verantwortlich, das er allerdings sofort entfernt habe, nachdem er eine Vorladung der Polizei erhalten habe.

Dass er dieses Zitat eingefügt hat, bestätige er vor Gericht ebenso wie die Tatsache, dass er bis zum Zeitpunkt der Vorladung die Internetseite betrieben habe. Der Spruch („Ein junges Volk steht auf“) bringe für Weigl zum Ausdruck, „wer hinter der Gruppe steht“; von der strafrechtlichen Relevanz will er zuvor nichts gewusst haben. Erst nach entsprechenden „Recherchen“ sei ihm das Lied „bekannt“ gewesen. Zwar hätte er es zuvor „bestimmt schon mal gehört“, sich „aber nichts dabei gedacht“, sagte er vor Gericht aus. Die Verwendung des Zitates erklärte Weigl damit, dass er es auf einer anderen Kameradschaftsseite entdeckt habe und daraufhin für seine Seite übernommen hat. Weiterhin gab er an, dass er keineswegs bewusst gegen Gesetze habe verstoßen wollen. Vielmehr hätte er sich extra auf den Seiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz informiert, dort das Lied jedoch nicht entdeckt, weswegen er davon ausging, dass sich aus dessen Verwendung keine Probleme ergeben würden. Zudem gab Weigl an, mit den „Sachen von damals nix am Hut“ zu haben, ein „ehrlicher Gegner von Rechtsrock-CDs“ zu sein und sich „ans Gesetz halten“ zu wollen.

Nach der Vernehmung des Polizeibeamten aus dem Dezernat Staatsschutz, der die Sachbearbeitung übernommen hatte, hielt der Staatsanwalt schließlich sein Plädoyer. Darin stellte er zunächst klar, dass „der Angeklagte sich als Mauerblümchen darstellt, in Wahrheit aber einer der schlimmsten geistigen Brandstifter der Region“ ist. Die Erklärung, die Weigl vorgebracht hatte, würde er ihm deshalb nicht abnehmen. Als Gründe nannte er unter anderem, dass er bis vor kurzem ein NPD-Amt inne hatte und das Lied auch bereits von der NPD verwendet worden sei und dass er in der Neonazi-Szene durchaus aktiv ist sowie das Verantworten einer Homepage, „die sich dezidiert mit dem Dritten Reich befasste“. Seine „Einlassungen sind hanebüchen, ebenso wie seine Weltanschauung“, fasste er zusammen. Aus diesem Grunde forderte er, Weigl schuldig zu sprechen und zu sechs Monaten Haft ohne Bewährung zu verurteilen. „Die Freiheitsstrafe ist unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken“, begründete er.

Weigls Anwalt Frank Miksch, der zuletzt beispielsweise den Rechtsterroristen Martin Wiese vertreten hatte, forderte hingegen einen Freispruch für seinen Mandanten. Er versuchte in seinem Plädoyer klarzustellen, dass er die Erklärung Weigls, wie es zu diesem Zitat auf seiner Seite gekommen sei, für „glaubwürdig“ befinde und er durch „diese Wortwahl der Jugend eine Dynamik und Energie einhauchen“ wollte. Ebenfalls stützte er sich auf die Ausführungen Weigls, von dem Bezug des Liedes nichts gewusst zu haben und sagte: „Nur weil er national ist, muss er nicht alles intus haben.“ Außerdem sei die Verwendung des Liedes durch die NPD wohl eher „ein Argument für Weigl“, da das, was die „NPD macht, nicht jenseits dieser Welt“ sei. Als weiteres Pro-Argument für Weigl sah er es an, dass „bisher niemand auf den Gedanken kam, dass das Lied strafbar ist“. Gegenüber dem Gericht versuchte Miksch dann zu versichern, dass das Lied „zeitlos“ sei und man „keine nationalsozialistische Komponente erkennen“ könne, „außer man weiß, aus welcher Zeit es ist“. Weigl selbst hätte ohnehin „gemacht, was er machen konnte“ und hätte die „Zeile“, sofort nach der Vorladung „aus der Seite genommen“. Abermals wiederholte er, dass er die Schilderungen seines Mandanten für „glaubwürdig“ halte und glaubte, dass ein „Vorsatz nicht zu bejahen ist“. Seine Forderung nach einem Freispruch begründete er damit, dass bei Weigl „keine rechtsfeindliche Gesinnung zu erkennen“ sei, er „ordentliche persönliche Verhältnisse“ vorweisen könne und „sozial und familiär gut dasteht“. Nebenher führte Miksch an, dass die „Widerholungsgefahr praktisch nicht mehr“ besteht, da die Seite „praktisch“ aufgelöst sei. Und mit der oberpfalzweiten Seite „Nationales Bündnis Oberpfalz“ hätte Weigl nichts zu tun. Auch der Austritt aus der NPD würde nach Miksch das Risiko mindern, dass sich so etwas wiederholen könnte.

Ganz anders sah es am Ende aber das Gericht, das Weigl schuldig sprach und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten etwas unter der Forderung der Staatsanwaltschaft blieb. Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass sie ihm nicht abnehmen würde, dass er es lediglich auf einer anderen Homepage gesehen und von dort übernommen haben, ohne sich etwas dabei zu denken. Weigl versuche, „klein, bürgerlich und demokratisch“ zu erscheinen, immer wieder aber lasse er seine „rechtsradikale Einstellung miteinfließen“. Ebenfalls war sie der Auffassung, dass sich Weigl gut mit „Symboliken und Liedgut“ aus der Szene auskennen würde, weswegen seine „Einlassungen lächerlich“ sind. Außerdem sei die Seite des Verfassungsschutzes keineswegs „abschließend“. „Verwenden sie’s nicht, dann machen sie sich nicht strafbar“, riet ihm die Richterin deshalb.

Daraufhin verlor Weigl offensichtlich die Beherrschung und rief relativ laut in Richtung der Vorsitzenden: „Gibt’s ja nicht, ey!“ und „tut mir leid, das ist lächerlich“. Erst nachdem er wieder Ruhe gegeben hatte, führte die Richterin weiter aus, dass zunächst positiv zu bewerten sei, dass er den „äußeren Sachverhalt eingeräumt“ hat. Negativ zu bewerten gelte es allerdings seine Vorstrafen, von denen bereits zwei einschlägig sind. Zudem sei es negativ zu bewerten, dass er mit der Verwendung des Zitates eine „breite Öffentlichkeit angesprochen“ hat und sich bei ihm eine „schnelle Rückfallgeschwindigkeit“ zeigen würde. Weigl fiel der Richterin schließlich ins Wort, was diese durch die Androhung eines Ordnungsgeldes aber schnell wieder unterbinden konnte. Abschließend sagte die Vorsitzende, dass Weigl ein richtiger „Bewährungsversager“ sei. Zum Ende hin nahm Weigl dann noch einen Zettel entgegen, rief „Meinungsfreiheit ade sag ich da nur“ und verließ bald darauf den Saal.

Endgültig ist die Entscheidung des Gerichts bislang jedoch nicht, noch besteht für Weigl die Möglichkeit, Revision gegen das Urteil einzulegen. Das dies der Fall sein wird, dürfte derzeit anzunehmen sein.