Am Demminer Amtsgericht ist am Dienstag der Fall eines französischen Demonstranten verhandelt worden, der bei Protesten gegen den jährlichen Nazi-“Trauermarsch“ am 8. Mai 2014 in der Kleinstadt bei seiner Festnahme verletzt worden war. Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 1350 Euro verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Zu der „gründlichen Überprüfung des Einsatzgeschehens im Rahmen einer öffentlichen Beweisaufnahme“, die sein Verteidiger Sven Richwin aus Berlin im Mai angekündigt hatte, kam es dabei nicht.
In der Version der Polizei habe der junge Franzose sich bei seiner Festnahme massiv gewehrt, die Beamten gebissen und drei von ihnen verletzt. Zeugen widersprachen dieser Version entschieden. Es habe sich um eine friedliche Sitzblockade gehandelt, aus der Emmanuel Z. herausgegriffen und brutal festgenommen worden sei. Dabei hatten mehrere Beamte der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) auf ihm gekniet, ihm so die Luft abgedrückt und Schmerzgriffe im Gesicht angewandt. Schon deshalb habe der Betroffene nicht um sich treten können, sagt sein Anwalt. Z. verlor das Bewusstsein, im Krankenhaus wurden zudem Krampfanfälle und Zuckungen festgestellt. Die Krampfattacken wiesen nach Meinung des Notarztes auf ausgeprägten Sauerstoffmangel hin.
Polizeigewalt in Demmin am 8. Mai 2014 from Kombinat Fortschritt on Vimeo.
Schon im März 2015 hatte das Demminer Amtsgericht den 24-Jährigen per Strafbefehl zur Zahlung von 2400 Euro verurteilt. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt. In der Begründung kritisierte Verteidiger Richwin Innenminister Lorenz Caffier (CDU), der nach dem Polizeieinsatz öffentlich gefragt hatte, was ein Franzose eigentlich bei einer Demonstration in Demmin zu suchen habe. Richwin stellte klar, dass das Versammlungsgesetz für „jedermann“ gelte und nicht auf deutsche Staatsbürger beschränkt ist.
Vor Gericht zog Richwin den Einspruch teilweise zurück und beschränkte ihn auf das Strafmaß. Die Verletzung der Polizeibeamten sei „nicht okay“, aber auch nicht das Ziel des Angeklagten gewesen, sagte Richwin in seinem Plädoyer. Z. habe schwer mit den Erlebnissen zu kämpfen gehabt und sei auch heute noch beeinträchtigt, erklärte der Verteidiger.
Die Staatsanwaltschaft betrachtete eine Geldstrafe als ausreichend und räumte ein, dass Emmanuel Z. bei der Festnahme verletzt und traumatisiert worden war. Das letzte Wort hatte dieser selbst: „Eigentlich wollte ich nur an einer Demonstration, also einer Sitzblockade gegen Neonazis teilnehmen“, lässt er durch eine Dolmetscherin übersetzen. „Für mich hat sich die Situation so dargestellt, dass die Polizei rufend und brüllend auf uns zu gerannt ist“. Dann beginnt er zu weinen und kann nicht weiter sprechen.
Z. sei „Täter und Opfer“ zugleich gewesen, sagt Richter Jörg Blasinski in der Begründung des Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist. Mit seinem „begrüßenswerten Anliegen“ gegen Neonazis auf die Straße zu gehen, habe er sich als Sprachunkundiger jedoch in eine äußerst ungünstige Situation begeben. Nichtsdestotrotz sei auch das Polizeihandeln „unglücklich“ gewesen, sagte der Richter. Ein Freispruch sei unmöglich gewesen, da die Widerstandshandlung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe.
War es das?
Nach der Verhandlung betonte der Verteidiger, dass das Urteil nicht bedeute, das Vorgehen der Polizei sei in Ordnung gewesen: „Mich stört, dass mit dem Urteil jetzt die Lesart sein könnte, dass das schon alles in Ordnung war“. Er sieht weiteren Aufklärungsbedarf und zeigte sich verwundert, dass es keine Ermittlungen von Amtswegen gegen die beteiligten Beamten gegeben habe. Gemeinsam mit seinem Mandanten prüfe er jetzt das weitere Vorgehen gegen die Polizisten. Eine Anzeige sei „extrem wahrscheinlich“.