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Gericht: Berliner Schulen müssen Gebetsräume für Muslime einrichten

 

Ein Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin erwirkt, daß ihm ein Gebetsraum bereitsgestellt werden muss, weil er seiner Pflicht zum fünfmaligen Gebet nachkommen müsse.
Das Verwaltungsgericht entschied gestern zugunsten des Schülers. Die Begründung findet sich hier. Ich finde das stark, besonders angesichts der Politik des Berliner Senates, den Religionsunterricht aus den Berliner Schulen zu verdrängen und durch „Ethik“ zu ersetzen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung von Ethikunterricht an Stelle des Religionsunterricht wurde abgewiesen. Während es also von höchsten Gerichten unterstützt wird, den christlichen Religionsunterricht aus den Berliner Schulen zu verdrängen, wird eine Schule im Wedding gegen den erklärten Willen der Leitung verpflichtet, einen islamischen Betraum einzurichten.
Spinne ich, oder gibt es da eine gewisse Asymmetrie?
Besonders (irr)witzig finde ich, daß das Berliner Gericht in seiner Begründung (S.3), warum das 5malige tägliche Beten für den jungen Mann unabdingbar sei, sich auf die Schrift von Christine Schirrmacher beruft – einer Islamexppertin, die dem evangelikalen Spektrum zugerechnet wird. (Schirrmacher ist etwa Mitautorin der letzten EKD-Schrift zum Dialog mit dem Islam, die von den islamischen Verbänden als Ausdruck einer islamkritischen Wendung der EKD gewertet wurde und fast zum Abbruch der Dialogbemühungen führte.) Nun also ist ausgerechnet Frau Schirrmacher zur Wegbereiterin der Islamisierung des Berliner Schulsystems geworden!
Der Irrsinn ist perfekt!

Das Verwaltungsgericht folgt der strengen Auslegung der „fünf Säulen“ und sagt, die Schule müsse sich darauf einstellen, daß die Schüler danach leben können. Im übrigen gebe dies den anderen Schülern ja eine wunderbare Gelegenheit, sich in interkultureller Kompetenz und Toleranz zu üben.
Der Gedanke, daß es hier vielleicht auch darum geht, in den weltanschaulich neutralen Raum einer öffentlichen Schule eine kleine Bastion mit Sonderrechten einzubauen, ist den Richtern offenbar nicht gekommen. Sie sollten Ed Husains „The Islamist“ lesen. Da wird genau beschrieben, daß dies die Strategie der Islamisten in England war, den säkulären, neutralen öffentlichen Raum zu durchwirken und zu besetzen.

Hier die kurze Begründung in der Pressemitteilung:

„Der Antragsteller hatte geltend gemacht, sich nach seinem Glaubensbekenntnis verpflichtet zu sehen, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten das islamische Gebet zu verrichten; er praktiziert dies nach seinem Vortrag auch so. Die Schulleitung hatte ihm das Beten in der Schule untersagt und sich hierfür auf das Neutralitätsgebot des Staates in dessen Einrichtungen berufen.

Die 3. Kammer des Gerichts folgte dieser Argumentation nicht. Der Antragsteller könne sich auf seine Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes berufen. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Hierzu gehöre – zumal die Gebetspflicht zu den fünf Säulen des Islam zähle – insbesondere auch das Beten. Demgegenüber habe die Schule konkrete und nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Bildungs- und Erziehungsauftrags und des Schulbetriebes nicht dargelegt. Insbesondere würden Mitschüler oder Angehörige des Lehrpersonals der Verrichtung des Gebets durch den Antragsteller nicht unentziehbar ausgesetzt. Schließlich könne die Schule dem Schüler durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen und so der von ihr gesehenen Gefahr einer demonstrativen bzw. werbenden Präsentation des Gebets begegnen. Im Übrigen erfordere das friedliche Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule, dass die Schüler lernten, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren.“

Diese Berliner Strategie ist meiner Meinung nach der sichere Weg in die Selbstaufgabe: Keinen ordentlichen (christlichen und islamischen) Religionsunterricht unter Aufsicht der Schulbehörde, dafür aber Preisgabe des öffentlichen Raums an die reaktionärsten Kräfte des Islams.
Umgekehrt wäre es richtig: Religionsunterricht nach Curriculum für alle Interessierten, bei entschiedener Verteidigung des neutralen öffentlichen Raumes der Schulen!

p.s. Die klügste Reaktion zu diesem skandalösen Urteil kommt von dem Grünen Özcan Mutlu:
„Es muss darum gehen, die Prinzipien des Grundgesetzes wie Gleichberechtigung der Geschlechter, Religionsfreiheit und weltanschauliche Neutralität des Staates mit der interkulturellen Realität in Übereinstimmung zu bringen. Daher war z.B. die
gesetzliche Reglementierung religiös-weltanschaulicher Symbole in Bildungseinrichtungen richtig und wichtig. Hier überwiegt eben die negative Religionsfreiheit aller am Schulleben Beteiligten, wie LehrerInnen, SchülerInnen etc. und diese ist uneingeschränkt einzuhalten.
Deshalb haben Kreuze, Kopftücher, Kutten und andere sichtbaren religiös-weltanschaulichen Symbole in den Schulen nichts zu suchen. Aus diesem Grund haben auch Beträume, Beichtstühle, Kruzifixe und ähnliche religiöse Anordnungen in der Schule nichts verloren.
Das Urteil des Verwaltungsgericht, dass Schulen muslimischen Kindern und Jugendlichen Gebetsräume zur Verfügung stellen sollen, ist Gift für die Integration und wird die Kluft zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen in dieser Stadt vertiefen, statt Gräben zuzuschütten! Der weltfremde Ratschlag der Richter im Urteilsspruch, die Schule könne dem Schüler durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen, zeugt von gravierenden Fehlinformationen bezüglich der räumlichen Situation vieler Berliner Schulen. Hinzu kommt, dass Gebetzeiten im islamischen Glauben stets variieren und es den Schulen unmöglich sein dürfte, auf derart
religiös-weltanschaulicher Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, falls die Schule ihren Bildungsauftrag erfüllen und eine Stundenplan aufstellen will.

Die Schulverwaltung muss im Interesse der negativen Religionsfreiheit aller im Schulleben Beteiligten sowie im Interesse des Schulfriedens das Urteil anfechten.“