Wir müssen reden. Über Nazis.

Verfassungsrichter werten “Ausländer raus” nicht als Volksverhetzung

Von 5. März 2010 um 22:31 Uhr
Nazis dürfen getrost weiterhetzen - wie hier mit NPD-Propaganda in Hameln © J. Radke

Nazis dürfen getrost weiterhetzen - wie hier mit NPD-Propaganda in Hameln © J. Radke

“Ausländer raus” allein genügt nicht. Um den Straftatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen, müssen “weitere Begleitumstände” hinzukommen. So entschied das oberste deutsche Gericht. Die Naziszene jubelt, Flüchtlingsinitiativen sind entsetzt.

Drei Mitglieder der rechten Gruppierung “Augsburger Bündnis – Nationale Opposition” hatten 2002 großformatige Plakate für sogenannte Aktionswochen in der bayerischen Stadt geklebt. “Aktion Ausländer-Rückführung” war darauf zu lesen. Weiter unten stand: “Für ein lebenswertes deutsches Augsburg”.

Drei Rechte wurden beim Plakatieren erwischt und wegen Volksverhetzung angeklagt. Das Amtsgericht Augsburg verhängte Geldstrafen. Es sah durch die Plakate die Menschenwürde anderer verletzt, weil Ausländer beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden. Das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigten das Urteil.

Doch die Neonazis klagten sich von einer Instanz in die nächste bis vor das Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg, wie sich nun zeigte. “Der Fall wird an das Ausgangsgericht zurück verwiesen und muss neu verhandelt werden”, erläuterte eine Sprecherin des Bundesverfassungsgerichts das nun verkündete Urteil.

Ein Angriff auf die Menschenwürde sei nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt werde, lautet die Begründung. “Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole ‘Ausländer raus’ nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen”, so die Richter. Welche “Begleitumstände” bei den rassistischen Hetzparolen konkret fehlten, um eine Verurteilung zu ermöglichen, ließen sie jedoch offen.

Nazigegner reagierten empört. “Ich bin entsetzt über diesen Beschluss und halte das Plakat weiterhin für volksverhetzend”, sagte Gotthold Streitberger vom Flüchtlingsrat Bayern. “Natürlich setzen wir uns für die Meinungsfreiheit ein, aber bei Volksverhetzung hörte diese auf.”

Die Richter sahen das anders. “Dem Plakat ist nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen, beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden”, heißt es in ihrem Beschluss weiter. Dabei lässt die “Augsburger Bündnis – Nationale Opposition” auf ihrer Webseite wenig Zweifel daran aufkommen, wie die “Aktionswochen Ausländerrückführung” gemeint waren.

“Was soll ein Moslem auch an einer gottlosen und verdorbenen neudeutschen Leitkultur – die sich zudem noch an Auschwitz orientiert – für erstrebenswert halten?”, heißt es dort. Mit der “Einstellung jeglicher staatlichen Zuwendungen” wolle man Menschen mit Migrationshintergrund zur Rückkehr in die Heimatländer ihrer Eltern und Großeltern zwingen.

Zuwanderung nütze nur “dem Großkapital” und zerstöre die deutsche Kultur, so das Fazit der Gruppe. In rechtsextremen Internetforen frohlockt die Szene schon über die “Niederlage der bundesdeutschen Meinungsmafia” und hofft, dass jetzt auch ähnliche Urteile aufgehoben werden.

Der SPD-Bundestagsabgeordnete und Rechtsextremismusexperte Sebastian Edathy warnt die Neonazis jedoch. “Der Beschluss ist keinesfalls ein Freibrief für rechtsextreme Propaganda”, sagte er dem Störungsmelder. Die Gerichte müssten zukünftig nur darauf achten, auch andere Veröffentlichungen, wie Flugblätter oder Internetseiten, in die Urteilsbegründung miteinzubeziehen.

So sei leicht nachzuweisen, dass Begriffe wie “Ausländerrückführung” letztendlich rechtswidrige Handlungen meinten. Edathy hofft, dass bei der neuen Verhandlung um die Augsburger Hetzplakate die Richter bei ihrer ursprünglichen Auffassung bleiben und erneut gegen die Angeklagten entscheiden.

Kategorien: Bayern, bundesweit
Leser-Kommentare
  1. 9.

    Im Artike wird zu schnell geschlußfolgert. Der Fall wurde vom Verfassungsgericht bislang lediglich zurückverwiesen. Die monieren, dass das Urteil nicht ausreichend begründet sei.
    Hier das Urteil:

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100204_1bvr036904.html

    Zum Thema ist also noch alles offen.

    Antworten

    • 7. März 2010 um 15:01 Uhr
    • Gerhard
  2. 10.

    Na, ja…wenn das so weitergeht fordere ich einen Volksentscheid, der Bayern als Land der Ausländer von Deutschland abkoppelt und ausschließt. Sollen die doch sehen, wie sie allein klarkommen als Ausländer, ausgesperrt von Deutschland. “Deutsch” heißt Volk, Deutschland Vielvölkerland. Da kann man eben auch wenn es den Bayern nicht passt, die Grenzen wieder zumachen. Ein Bayer darf dann 1000€ Eintrittsgebühren nach Deutschland zahlen und einen Deutsch Test machen, damit er auch die Sprachkenntnisse so vervollkomnet, dass ein Deutscher ihn versteht!

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    • 7. März 2010 um 21:07 Uhr
    • perlenkoenig
  3. 11.

    Ich finde den Kommentar 1 von Martin Super 1a Zum Kommentar 10 von perlkoenig. Ich möchte Sie nicht als Richter sehen, Ihre Bauchgesteuerten und Emotional gesteuerten Entscheidungen, würden das Land in totales Kaos stürzen. Zur Sprachkenntnis Deutsch. Wie lange waren sie nicht mehr auf der Strasse (unter dem Volk) vor allem mit Jugendlichen zusammen. Die können keine 3 Sätze mehr zusammenhängend sprechen und warscheinlich würden Sie sie nicht mehr verstehen. Die Deutsche sprache beherscht nur noch ein geringer Teil des Volkes. Bayen ist ein Land in dem man zum Teil noch alte Tradionen und Bräuche Pflegt und findet. Ich hoffe es bleibt noch eine Zeit lang so erhalten.

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    • 8. März 2010 um 17:17 Uhr
    • Günther
  4. 12.

    Wenn “Ausländer raus” keine Volkverhetzung ist, was ist es denn bitte dann ?
    Ich meine es müsste zumindest eine Ausweichbezeichnung für hohlköpfigen dummen Nazi´s geben. Also ich akzeptiere lieber dumme Ausländer die arbeiten und lernen wollen, als dumme naziorientierte Deutsche die ihre eigene Psychose nicht heilen oder lindern können.
    Und ich denke, dass die deutsche Rechtsprechung sowieso nur noch von unintelligenten Richtern und Rechtssprechern geführt werden, die sich soeben mit Glück gerade eine Stufe vor den Nazi´s positioniert haben.

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    • 8. März 2010 um 18:30 Uhr
    • Carsten
  5. 13.

    @günther
    Das ist aber lustig, dass Sie hier über Sprachkenntnisse philosophieren und die Adjektive “bauchgesteuert” sowie “emotional” groß schreiben und Chaos mit “K”. Ich als “Mensch mit Migrationshintergrund” möchte drauf hinweisen, dass ich die deutsche Sprache offensichtlich wesentlich besser beherrsche als Sie. Sämtliche Äußerungen ihrerseits in die Richtung sind also irrelevant und lächerlich.
    Zu dem Urteil:
    Das Gericht sagt “Ein Angriff auf die Menschenwürde sei nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt werde.”
    Ich frage mich, ob bei dem Satz “Ausländer raus” in Verbindung mit “für ein lebenswertes Augsburg” nicht genau dies gegeben ist. Schließlich wird gesagt, dass “Ausländer” das Leben generell lebensunwert machen, also ein minderwertiges, gar störendes Mitglied der Gesellschaft sind. Mehr Volksverhetzung geht doch überhaupt nicht! Kann sich da mal ein Jurist zu äußern?

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    • 9. März 2010 um 15:40 Uhr
    • Dennis real one
  6. 14.

    @ Dennis real one

    Bin kein Jurist, sondern eher aus einer benachbarten Disziplin. Hoffe trotzdem irgendwie helfen zu können. Im Übrigen dürfte ihnen ein einfacher Jurist nicht unbedingt mehr helfen können, da sie für den Spaß eigentlich einen Staatsrechtler oder Verfassungsjuristen brauchen.

    Ich versuch es trotzdem einfach mal:

    Das Gericht beanstandete mehrere Dinge im Urteil der Strafgerichte. Im konkretten sollten sie sich deshalb die Abschnitte 31 – 36 durchlesen.

    Ich versuch mich mal an einer Zusammenfassung, natürlich ohne Gewähr ;-) :

    Absatz 31 kann man eigentlich genauso stehen lassen: “Das Urteil des Amtsgerichts genügt weder den Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen noch denjenigen an die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnorm des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB, da das Amtsgericht in seiner rechtlichen Würdigung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit überhaupt nicht eingegangen ist.”

    Soll heißen, dass das Amtsgericht nicht wirklich geprüft hat, ob das Plakat durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt wird oder nicht. Wenn es nicht gedeckt werden würde, hätte man auch angeben müssen inwiefern und wodurch es eingeschränkt wird und man hätte prüfen müssen ob die Einschränkungen in diesem Fall wirksam werden würden und eine Verurteilung rechtfertigen. Nach Auffassung des BVerfG wurde dies unterlassen.

    ____

    Abschnitt 32

    Der zweite Teil ist ungleich schwieriger. Auch hier fehlte dem Gericht eine Abwägung der “widerstreitenen Belange”. Soll heißen, dass auch hier wieder hätte geprüft werden müssen, ob die Äußerungen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werden. Wenn dem nicht so wäre, wäre dies auch hier begründungspflichtig gewesen – auch das fehlte dem BVerfG. Zwar meinte das Landgericht, dass “die Schriften sind auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt” wären, allerdings fehlte zu dieser Feststellung eine passende Begründung. Vor und nach dieser Aussage findet sich, nach Auffassung des BVerfG keine dazu. Mit anderen Worten, dass BVerfG kreidet dem Gericht an, dass dieses nicht geprüft habe ob die Aussage durch die Meinungsfreiheit gedeckt wird und das es die bestehenden grundsätze zur Prüfung solcher Sachverhalte nicht angelegt habe.

    ____

    Abschnitt 33

    In diesem Abschnitt wird direkt auf dein Einwurf Bezug genommen. Deswegen würde ich dir empfehlen dir auch noch mal direkt zu Gemüte zu führen.

    Das Gericht stellt hier fest, dass aus “deine” Interpretation die scheinbar auch das Landgericht teilte nicht die einzig mögliche wäre. Problem hierbei ist, dass eine Verurteilung auch nur dann aus dem von dir bezeichneten Grund gerechtfertigt gewesen wäre, wenn es die einzig mögliche Interpretation des Plakattextes gewesen wäre. Ansonsten gilt schließlich der Grundsatz “in dubio pro reo” und man hätte davon ausgehen müssen, dass die nicht straffähige Interpretation durch die Autoren gemeint gewesen ist. Das BVerfG liefert auch eine solche mögliche Interpretation:

    “Das Plakat kann vielmehr auch so gedeutet werden, dass ein Rückführungsprogramm gegenüber Ausländern lediglich als Beitrag zu einem breiter und allgemeiner verfolgten Ziel, nämlich der Schaffung einer „lebenswerten deutschen Stadt“ verstanden wird, wobei Ausländer zwar als Problem, nicht aber notwenig als verächtlich hingestellt werden.”

    Das BVerfG stellt zwar eine ausländerfeindliche Stoßrichtung fest, dass allein ist aber nicht strafbar und das Strafgesetzbuch sieht darin keine Einschränkungen vor.

    Das BVerfG führt weiterhin aus: “Jedoch ist die angegriffene Entscheidung in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Deutung von Meinungsäußerungen nicht tragfähig, wenn aus dem Plakattext gefolgert wird, dass Ausländer unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt würden und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werde.”

    Ich meine das war auch ihr Kritikpunkt. Aber auch hier meint das BVerfG, dass so eine Auslegung arg begründungspflichtig ist. Soll heißen, dass wenn es nicht wortwörtlich ausgesprochen wird (wie in diesem Beispiel), dann muss man auf die Begleitumstände achten. Solche möglichen Begelitumstände wurden hier bereits genannt – nämlich Flyer, Internetauftritte der Initiatoren etc.. Das BVerfG führt auch noch einmal kurz aus, warum die von Ihnen zitierten Textstellen nicht für eine Feststellung mit Staffolge ausreichend ist:

    “Die Worte „Aktion Ausländerrückführung“ sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer „rückführen“ will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Der Wortkombination ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden.”

    ____

    Abschnitt 34

    Das BVerfG macht hier nocheinmal klar, dass die Menschwürde nicht abwägbar ist. Soll heißen, dass wenn eine Menschenwürdeverletzung vorliegen würde, diese eben nicht mit dem Recht auf Meinungsfreiheit aufwiegbar ist. Allerdings wird auch deutlich gemacht, dass eine pauschale Feststellung wie “die Schriften sind auch nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt”. Sondern es ist erforderlich eine solche Verletzung des Menschenwürdeprinzips genau zu begründen:

    “Die bloße Behauptung, dass der Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des Plakattextes als Menschenwürdeverletzung jedoch nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.”

    ___

    Abschnitt 35

    Die geäußerte Kritik wird hier nur noch einmal bekräftigt, diesmal jedoch an das Bayrische Oberste Landgericht. Auch hier wurden “Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Strafnormen, die im Tatbestand eine Verletzung der Menschenwürde voraussetzen, hat es im Folgenden weder erwähnt noch der Sache nach geprüft. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne die Entbehrlichkeit einer solchen Abwägung aufzuzeigen. Es hat sich vielmehr in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen.”

    ___

    Abschnitt 36

    “Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem jeweils festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer anderen für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen.”

    Soll heißen, dass die Strafgerichte durchaus zu einem gleichen Urteil kommen können. Allerdings müssen sie diese auch begründen können. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass die beschwerdeführer (diese ominöse Initiative) letztendlich freigesprochen werden (müssen).

    Im Prinzip war der Artikel nicht falsch, aber auch nicht wirklich das was das BVerfG gesagt hat. Es meinte lediglich, dass aus der alleinigen Aussage “Ausländer raus” in Verbindung mit “für ein lebenswertes Augsburg” keine Volksverhetzung im strafrechtlichen Sinne sein muss. Erst durch die Begleitumstände, also Informationen und Auftreten der Initiatoren die die Aussagen und deren Gehalt präzisieren, könnte so eine Schlussfolgerung möglich sein. Auf diese sind die Gerichte jedoch nicht eingegangen.

    Im Endeffekt heißt das, dass die gerichte sich noch einmal mit den Fällen befassen müssen und die Begleitumstände einbeziehen müssen. Und erst dann könnte der aus den 2 Stichpunkten eine Volksverhetzung werden. Könnte heißt aber auch, dass dem nicht so sein muss.

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    • 10. März 2010 um 11:54 Uhr
    • Sebastian Ziegler
  7. 15.

    Interessant. Als Bürger ohne Migrantenhintergrund kann ich dabei allein feststellen, dass scheinbar die Gerichte voll sind mit Juristen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

    Das Zeichen am Ende eines Satzes: !!- ist ein Ausrufezeichen, was einen Aufforderungssatz abschließt. Ein Aufforderungssatz ist ein Satz, der andere Menschen auffordert etwas zu tun. Er gibt einen direkten Handlungsablauf vor. Das bedeutet ein Ausrufezeichen am Ende eines Satzes ist eine direkte Auforderung zum Handeln innerhalb der deutschen Sprache allein als dieses verwendet. Ein Satz demzufolge mit dem Inhalt: “Ausländer raus!” , bedeutet innerhalb der deutschen Sprache inhaltlich:

    “Wir fordern die Befölkerung auf, die Ausländer aus dem Land heraus zu schmeißen!”

    Inwiefern diese inhaltliche Implizierung des Satzes Volksverhetzung ist, können Juristen nun vielleicht leichter entscheiden, die sichtlich erst einmal Germanistik studieren sollten, um die deutsche Satzsetzung verstehen zu lernen.

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    • 11. März 2010 um 09:24 Uhr
    • perlenkoenig
  8. 16.

    Eintschuldigung “Be(f)ölkerung” hier Spaßes halber mit F geschrieben- wie (v)alsches (F)erständnis (f)on Deutscher Sprache.

    Also würde ein Satz bedeuten, der heißt:

    Juristen lernt Deutsch!

    Wir wollen das Juristen die deutsche Sprache lernen, damit sie die Sätze inhaltlich verstehen können.

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    • 11. März 2010 um 09:29 Uhr
    • perlenkoenig
  9. Kommentar zum Thema

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