Mitblogger NKB hat zu dem Berliner Urteil über Gebetsräume an Schulen folgenden Kommentar in einem anderen Thread hinterlassen. Er ist es wert, gesondert debattiert zu werden:
@ cwspeer: „Das Problem mit den radikalen Liberalen ist, dass sie blind für die eigenen Aporien sind. Die verbieten notfalls auch Schulkindern das Beten während der Pause. (Heute in Berlin beschlossen). Und zwar im Namen der Freiheit. Hallo! Im Namen der Freiheit von allem, was nicht in Ihr Schema passt, oder wie???“
Wie zu befürchten war, haben Sie nicht verstanden, worum es bei diesem Urteil ging. Es ist deshalb wenig überraschend, dass Sie die Entscheidung darauf reduzieren wollen, „Schulkindern das Beten während der Pause[n] zu verbieten“ – was natürlich ganz arg gemein ist…
Hier zu den Tatsachen: Yunus M. klagte in erster Instanz vor dem VG Berlin auf das Recht, während der Pausen ein rituelles (!) islamisches Gebet abhalten zu dürfen. Es war für den jungen Mann also nicht damit getan, während der Pausen still zu Gott zu sprechen; er musste das vielmehr in recht auffälliger und öffentlichkeitswirksamer Weise tun, mitunter auch mit anderen gemeinschaftlich. Die Schulverwaltung lehnte das ab. Also kam es zum Prozess. Das VG Berlin verkannte die Tragweite seiner Entscheidung und bejahte deshalb erstinstanzlich, dass Yunus M. das Recht zustehe, während der Pausen ein rituelles Gebet abzuhalten, soweit er das für sich nur für religiös verbindlich halte. Die Schulleitung war infolgedessen genötigt, ihm einen eigenen Raum zur Verfügung zu stellen, damit Yunus M. beim Beten erstens anderen nicht den Weg versperrte und zweitens – und wesentlich wichtiger – andere Schüler nicht mit der Zurschaustellung seiner Religion behelligte.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese grundlegend falsche Entscheidung des VG Berlin nun korrigiert – und zwar unter anderem deshalb, weil die bisherige Praxis u.a. erheblich gegen die (negative) Religionsfreiheit verstieß.
Yunus M. hat zunächst einmal deshalb kein Recht, in der Schule öffentlich vor Mitschülern zu beten, weil er diese dabei offensiv mit seinem eigenen Glauben konfrontiert – zudem, ohne dass die Mitschüler ausweichen können. Der Staat ist indes zu unbedingter religiöser Neutralität verpflichtet. Wenn er Kinder schon zwingt, sich für eine bestimmte Zeit jeden Tag in einem bestimmten Gebäude oder auf dem angrenzenden Gelände aufzuhalten, kann er deshalb nicht zulassen, dass sie dort mit einer bestimmten religiösen Betätigung belästigt, mithin auch zu Gunsten einer bestimmten Religion missioniert werden.
Die „Lösung“ mit dem sog. Gebetsraum war aber noch schlimmer: Sie begründete zunächst einmal Sonderrecht für Yunus M. Wären darüber hinaus andere Gläubige mit dem Wunsch an die Schule herangetreten, gleichfalls während der Pausen ein Gebet abzuhalten, hätte die Schule – wohl oder übel – auch diesen Schülern einen eigenen „Gebetsraum“ zur Verfügung stellen müssen. Die Religionsfreiheit wäre also zu einem allgemeinen „Leistungsrecht“ geworden, das den Schulbetrieb im ungünstigsten Fall lahmlegen könnte.
Eine solche Praxis, beschränkt nur auf anerkannte Religionen, wäre indes gegenüber Atheisten diskriminierend gewesen: Wenn Yunus M. und anderen (anerkannten) Theisten ein Gebetsraum zusteht, warum sollte dann ein „Atheist“ z.B. nicht das Recht haben, einen eigenen Raum für irgendeine Betätigung zu verlangen, soweit er nur behauptet, das gebiete ihm sein Glauben? Um eine Diskriminierung zu vermeiden, wäre es somit notwendig gewesen, auch auf die (mehr oder minder religiös begründeten) Forderungen dieser „Atheisten“ einzugehen – so absurd sie auch sein mögen.
Es ist im Übrigen auch eine geradezu groteske Fehlvorstellung, dass es hierbei nur ums „friedliche Beten“ gegangen wäre, das keinen anderen störe und auch nichts von anderen wolle. An einer anderen Schule hatte die Einrichtung eines solchen Gebetsraumes z.B. kurz zuvor dazu geführt, dass Schüler an den Eingängen zu dem Raum „Wachen“ aufstellten, um zu verhindern, dass „Ungläubige“ während des Gebetes eindrangen und dadurch störten. Andersgläubige Schüler waren darüber verständlicherweise entsetzt und fühlten sich eingeschüchtert.
Religionen sind – auch wenn Sie das wahrscheinlich nicht wahrhaben wollen – immanent darauf gerichtet, andere auszugrenzen und anzufeinden. Das zeigt auch dieses Beispiel. Es geht vor allem aber auch darum, Macht auszuüben und für jedermann verbindliche Normen zu setzen – häufig genug auch für diejenigen, die nicht an diese Religion glauben.
Das genannte Beispiel macht ferner deutlich, dass es geradezu utopisch ist zu glauben, dass Schüler unterschiedlicher Konfessionen einen „Raum der Stille“ oder Ähnliches ohne weiteres gemeinsam nutzen könnten. Auch die Schule von Yunus M. hat mit einem „inoffiziellen Gebetsraum“ bereits schlechte Erfahrungen gemacht, wie u.a. die Berliner Zeitung zu berichten weiß. Im entsprechenden Artikel, noch im Oktober 2009 geschrieben, heißt es u.a.:
„Hier geht der 16-jährige Yunus M. zur Schule, der vor Gericht geklagt hatte. Hier hatte ihm Schulleiterin Brigitte Burchardt zunächst das Beten verboten. Vor ein paar Jahren hat es in der Schule schon mal einen inoffiziellen Gebetsraum gegeben. Das Projekt wurde schließlich durch eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen einzelnen Schülern beendet. Mädchen alevitischen Glaubens hatten den Raum genutzt, um ihr Gebet zu verrichten. Strenggläubige sunnitische Schüler waren damit nicht einverstanden, ihrer Ansicht nach war der Raum durch die Anwesenheit von Mädchen entweiht worden. Es kam zu einer Prügelei. Das war das Ende des inoffiziellen Gebetsraumes.“
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/berlin/140914/140915.php
Das Beispiel zeigt, dass das Ausleben von Religionen grundsätzlich nur unnötigen Konfliktstoff in die Schulen trägt, der dort nichts zu suchen hat und der dort sogar weitgehend vermieden werden kann! Im Übrigen scheint es mir wahrscheinlich, dass, gestattete man das Beten in den Schulen, Schüler, die einer religiösen Minderheit angehören, sich gedrängt fühlen könnten (oder gar offensiv gedrängt werden mögen), wenigstens partiell zum Glauben der Mehrheit zu konvertieren, soweit es an jener Schule nur klare religiöse Mehrheiten gibt (vgl. zu diesem Gedanken ebenfalls den verlinkten Artikel, Stichwort: “Schokoriegel” während des Ramadan.)
Grundsätzlich ist das Recht von Yunus M. während der Pausen zu beten mithin zwar von seiner positiven Religionsfreiheit umfasst, diese positive Religionsfreiheit muss aber aus den genannten Gründen hinter der negativen Religionsfreiheit der anderen Schüler sowie dem Ziel, einen reibungslosen Schulablauf zu gewährleisten, zurücktreten.
Weil das Bundesverfassungsgericht sich indes bis heute weigert, Art. 4 GG unter einen allgemeinen Schrankenvorbehalt zu stellen, musste das OVG Güter von Verfassungsrang finden, um eine Beschränkung zu rechtfertigen. Sowohl die negative Religionsfreiheit als auch der „Schulfriede“ haben glücklicherweise Verfassungsrang – letzterer, weil der Staat seinem Erziehungsauftrag sonst wohl nicht mehr nachkommen könnte (das leuchtet ein, stellt man sich nur vor, dass es wegen der unterschiedlichen Bekentnnisse regelmäßig zu Konflikten, gar Prügeleien kommen könnte oder aber eine Schule nahezu sämtliche Klassenräume zur Verfügung stellen müsste, um alle Wünsche der unterschiedlichen „Gläubigen“ zu befriedigen).
Im Grunde ist aber auch dieses Spiel mit den Verfassungsgütern absurd: Die allgemeinen Schulgesetze geben der Schulleitung und, von dieser ermächtigt, den Lehrern schließlich ein Recht, die Schulordnung durchzusetzen und pädagogische Maßnahmen zu ergreifen (siehe dazu z.B.: § 23 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 6 SchulG BW)
Wenn sich ein Schüler nun, ohne sich auf die Religion zu berufen, auf den Fluren oder in einem Klassenzimmer breitmachte und dabei die anderen Schüler störte, könnte ihm das deshalb ohne weiteres untersagt werden. Weil aber ein Schüler, wie hier Yunus M., sich auf die Religion beruft, soll für ihn plötzlich nicht mehr gelten, was für jedermann ganz selbstverständlich gilt? Das ist absurd.
Es wäre deshalb besser, das Bundesverfassungsgericht würde von seiner Irrlehre des vermeintlich vorbehaltlos gewährleisteten Art. 4 GG lassen und den allgemeinen Schrankenvorbehalt aus Art. 136 Abs. 1 WRV endlich anerkennen, der über Art. 140 ins Grundgesetz inkorporiert wurde. Aber das nur am Rande. Wie man sieht, lässt sich das Problem mit geschickter Argumentation schließlich auch anders lösen. Richtig ist das Urteil des OVG in jedem Fall. Mit einer „Aporie“ hat all das schon gar nichts zu tun.
Ein Wort noch zu Ihrem letzten Satz:
„Im Namen der Freiheit von allem, was nicht in ihr Schema passt oder wie???“
Sie haben recht, dass es nicht ins „Schema passt“ , dass ein Schüler in einer modernen, von verschiedenen Konfessionen geprägten und deshalb notwendigerweise von bestimmten Konflikten bedrohten Gesellschaft für sich das Recht reklamiert, seine Religion unter allen Umständen in der Schule, also im öffentlichen Raum, ausleben zu dürfen – auch und gerade vor den anderen oder zumindest so, dass sie davon Kenntnis nehmen müssen.
Wenn man jedem seine persönlichen Wünsche erfüllen wollte, könnte man ohnehin darauf verzichten, Gesetze zu erlassen. Man könnte ferner das hehre Anliegen sogleich in den Papierkorb treten, nicht zu diskriminieren – schon gar nicht aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Namen der „Freiheit“ ist es deshalb sehr wohl – und überdies einzig (!) – geboten, Schüler bei der Betätigung ihrer Religionsfreiheit grundsätzlich auf die schulfreie Zeit zu verweisen, soweit diese irgend nach außen wirkt.
Eines ist Ihnen daneben wohl auch gänzlich entgangen, wäre jedoch wichtig gewesen, wollte man den Fall richtig einordnet: Nach allem, was man zu dem Verfahren lesen konnte, ist es nämlich nicht so sehr der 16-jährige Yunus M., der um alles in der Welt während der Pause beten will. Der ihm zur Verfügung gestellte Gebetsraum ist in den vergangenen Monaten gar nicht so häufig genutzt worden; vielmehr betete Yunus M. dort nur sehr sporadisch.
Die wahre Triebkraft hinter dem Prozess dürfte vielmehr der Vater von Yunus M. sein, ein „strenggläubiger“ deutscher Konvertit. Es scheint mir keine Unterstellung zu sein, wenn man behauptet, dass es diesem Mann offenbar sehr wohl darum ging, nicht nur Grenzen auszutesten, sondern ein Zeichen zu setzen. Dass er dabei höchstwahrscheinlich seinen eigenen Sohn instrumentalisierte, um seine eigene wirre Ideologie öffentlich durchzusetzen – auch mittels einer medienwirksamen Klage vor dem VG –, kann ich zwar nicht mit abschließender Gewissheit beweisen, aber es scheint aufgrund der Umstände des Falles mehr als wahrscheinlich.
Für mich läuft das alles darum darauf hinaus, dass Sie es sich – wieder einmal – viel zu leicht gemacht haben und sich, geradezu trunken vor Selbstzufriedenheit, vermeintliche „Aporieen“ anderer entlarvt zu haben, der Überzeugung hingeben, moralisch überlegen zu sein, obgleich Sie es gewiss nicht sind. Schließlich hat in Ihren Augen wohl das große, böse deutsche Gericht entschieden, dem armen, entrechteten „Schulkind“ nicht zu gestatten, in der Schule zu beten, weil die Richter allesamt Angst vor den Religionen haben. Diese Angst ist in Wahrheit gänzlich unbegründet, gar phobisch; denn alle Religionen sind harmlos und friedlich – obgleich sie freilich mehr Menschen umgebracht haben als alle nicht-religiösen Ideologien.
Dass es hier in Wahrheit um etwas ganz anderes gehen dürfte, nämlich um den Versuch eines erwachsenen Mannes, mithilfe seines minderjährigen Sohnes die Neutralität des deutschen Staates in Frage zu stellen und die Schule zu einem Ort der Missionierung, vielleicht gar zu einem Ort der religiösen Unterdrückung zu machen, das hat sich Ihnen bei all dem schönen Pathos leider nicht erschlossen; die Gelegenheit, sich der eigenen moralischen Überlegenheit zu versichern, war einmal mehr viel zu verlockend, als dass es lohnend erschienen wäre, einen Versuch zu unternehmen, hinter die Kulissen zu blicken. Ist das nun also Ihre „Aporie“?